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OLG Karlsruhe Beschluss vom 26.05.2015 - 17 W 22/15

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Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 13.03.2015; Aktenzeichen 7 O 296/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 01.04.2015 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 13.03.2015 - 7 O 296/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 11.544,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger haben mit am 02.06.2014 bei Gericht eingegangener Klage die Feststellung der Unwirksamkeit dreier mit der Beklagten geschlossener Darlehensverträge zu einem Nominalwert von insgesamt 303.000 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt, weil die Verträge wegen des durch die Kläger erklärten Widerrufs unwirksam seien.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die offene Darlehensvaluta noch 272.700 EUR beträgt. Nach mündlicher Verhandlung am 15.12.2014 erging am 13.03.2015 ein der Beklagten am 18.03.2015 (AS I 255) zugestelltes und der Klage stattgebendes Urteil, in dessen Tenor unter Ziffer 5. der Streitwert auf 272.700 EUR festgesetzt wurde. Gegen diese Streitwertfestsetzung legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.04.2015 Beschwerde ein. Das Begehren der Kläger sei nicht darauf gerichtet, aus den streitgegenständlichen Finanzierungen überhaupt keine Leistungen mehr an die Beklagte zu erbringen, sondern verfolge vielmehr das wirtschaftliche Ziel, ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus den Verträgen entlassen zu werden. Letztere belaufe sich nach den Berechnungen der Beklagten auf 58.206 EUR, sodass der Streitwert in dieser Höhe anzusetzen sei.

Dem sind die Kläger entgegen getreten und haben vorgetragen, Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts bei Feststellungsklagen sei der Wert des Gegenstands des Rechts oder Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden solle....

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  Leitsatz (amtlich) 1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag unwirksam ist, bestimmt sich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta. 2. Die aufgrund des Darlehensvertrags geschuldeten Zinsen erhöhen den Streitwert ...

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