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OLG Karlsruhe Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag unwirksam ist, bestimmt sich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta.

2. Die aufgrund des Darlehensvertrags geschuldeten Zinsen erhöhen den Streitwert nicht; § 9 ZPO gilt nur für die Bewertung eines Stammrechts.

3. Ansprüche auf Rückgabe von Sicherheiten erhöhen den Streitwert nicht.

4. Bei Gegenansprüchen, die auf die Auszahlung der Darlehensvaluta gestützt werden, handelt es sich um mit dem Darlehensanspruch wirtschaftlich identische Ansprüche.

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 9; GKG § 12

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 02.03.2005; Aktenzeichen 9 O 556/03)

 

Tenor

1. Der Beschluss des LG Mannheim vom 2.3.2005 - 9 O 556/03 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz auf 17.319,85 EUR festgesetzt wird.

2. Die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. D. gegen den Beschluss des LG Mannheim vom 2.3.2005 - 9 O 556/03 - wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet; der Streitwert für die erste Instanz war von Amts wegen auf 17.319,85 EUR festzusetzen.

Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Wert des Zahlungsantrags (Klageantrag Ziff. 1; hier 7.094,01 EUR) und dem Wert des Feststellungsantrags (Klageantrag Ziff. 2; hier 10.225,84 EUR). Die übrigen Anträge und Gegenansprüche erhöhen den Streitwert nicht. Es gilt das GKG a.F., weil die Klage vor dem 1.7.2004 bei Gericht einging (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.).

1. Der Zahlungsantrag ist entsprechend der Bezifferung zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Der Feststellungsantrag ist nach dem vollen Wert der noch offenen Darlehensvaluta zu bemessen, weil es sich um eine negative Feststellungsklage handelt. ...

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