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OLG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2000 - 24 U 186/99

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 10.08.1999; Aktenzeichen 1 O 129/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Das Rechtsmittel des Beklagten, mit welchem er seine Verurteilung zur Zahlung von restlichem Mietzins für die Monate Februar bis April 1999 in Höhe von (3 × 6.026,20 DM) 18.078,60 DM nebst Zinsen bekämpft, bleibt ohne Erfolg.

I.

1.

Die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 1999 (gemeint ist: 29. März 1999, GA 14), bleibt, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, ohne Einfluss auf die Vertragsbeziehungen der Parteien. Mit Blick auf den Zugang der Kündigung am 31. März 1999 könnte sie ohnehin den geschuldeten Mietzins allenfalls für den Monat April 1999 berühren. Aber auch das ist nicht der Fall:

a)

Die schwere Erkrankung des Beklagten rechtfertigt keine Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grunde. In Betracht zu ziehen wäre ohnehin nur eine Kündigung aus wichtigem Grunde unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (vgl. §§ 242, 554 a, 626 analog BGB), weil der Kläger Vertragspflichten, die er gegenüber dem Beklagten zu beobachten hatte, unstreitig nicht verletzt hat. Aus diesem allgemeinen Gesichtspunkt kann ein Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis nur dann gekündigt werden, wenn Grundlagen des Vertrags, die nicht in die Risikosphäre des Kündigenden fallen, weggefallen sind. Nach § 552 Abs. 1 BGB trägt nämlich der Mieter das Verwendungsrisiko, gleichgültig, aus welchem Grunde er für langfristig angemietete Räume keine Verwendung mehr hat. Zu dem vom Mieter zu tragenden Risiko gehört auch der Erhalt seiner Gesundheit. Selbst der T...

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