Verletzt der Mediator seine Leistungspflichten, haftet er grundsätzlich auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 i. V. m. dem Mediatorvertrag. Die konkreten Pflichten ergeben sich durch Auslegung des jeweiligen Vertrags. Vertragstypische Hauptpflichten sind

  • die prozessorientierte Förderpflicht des Mediators, eine angemessene Kommunikation der Konfliktparteien zu ermöglichen (§ 2 Abs. 2 MediationsG),
  • das Hinwirken darauf, dass die Parteien die Vereinbarung in – nicht unbedingt vollständiger und richtiger, denn die Parteien entscheiden eigenverantwortlich – Kenntnis der Sachlage treffen (§ 2 Abs. 6 MediationsG).

Typische Nebenpflichten sind z. B. die Verschwiegenheitspflicht (§ 4 MediationsG) und die Neutralitätspflicht (§ 2 Abs. 3 MediationsG).

Es stellt sich die Frage, wie weit die Aufklärungspflicht des anwaltlichen Mediators geht, ob sie die gleiche ist wie die als Anwalt oder ob sich der Anwaltsmediator insoweit zurückhalten kann oder sogar muss.

Erst im Herbst 2017 hat der BGH eine äußerst kritische Entscheidung zur Haftung des Anwaltsmediators getroffen. Danach sollen für ihn dieselben Hinweispflichten gelten wie für einen Anwalt und das selbst dann, wenn die Partei während der Mediation von einem Anwalt vertreten wird. Zwischen Parteianwalt und Anwaltsmediator soll darüber hinaus ein Gesamtschuldverhältnis bestehen, das den Parteianwalt berechtigt, Regressansprüche gegen den anwaltlichen Mediator geltend zu machen, wenn er seine eigenen Aufklärungspflichten gegenüber der Mandantschaft verletzt.[1] Das Spannungsverhältnis, dem der anwaltliche Mediator hier ausgesetzt ist, liegt auf der Hand. Für den Mediator ist Neutralität oberstes Gebot. Auf der anderen Seite soll er anwaltliche HInweise geben und steht mit einem Fuß in der Haftung, wenn er es nicht hinreichend tut. Diese Verantwortung trifft ihn gleichermaßen gegenüber beiden Parteien. Etwas weniger offensichtlich, aber auch mit Konfliktpotential behaftet ist die Situation des Parteianwalts in einer Mediation, der einerseits voll und ganz die Interessen seines Mandanten vertreten muss, andererseits dazu beitragen soll, die Mediation möglichst zum Erfolg zu führen. Der BGH erschwert diesen Balanceakt mit seinem Urteil vom 21.9.2017, indem er bestimmt:

  1. Der Anwaltsmediator hat die gleichen – unmissverständlich abzugebenden – Belehrungspflichten wie ein Anwalt.
  2. Der Mediator muss auf eine gleichgewichtige, den Interessen beider Seiten gerecht werdende einvernehmliche Konfliktlösung hinwirken, steht somit für eine ausgewogene Einigung ein.
  3. Der Anwaltsmediator darf sich nicht darauf verlassen, dass der anwesende anwaltliche Parteivertreter die Belehrungspflichten erfüllt und umgekehrt.

Das ist harter Tobak für Anwaltsmediatoren. Vor allem wenn man berücksichtigt, dass es der Ausnahmefall ist, dass Parteien vom Mediator per Mediationsvertrag die Einschätzung der Rechtslage wünschen. Es erscheint skuril – ganz besonders, wenn Anwälte neben den Mediationsparteien sitzen – wenn der Mediator die jeweils schwächere Partei auf mögliche Rechtsverluste aufmerksam macht, während gleichzeitig eine Einigung herausgearbeitet wird. Abgesehen davon, dass seine Neutralität jedes Mal auf dem Prüfstand steht, kann es kaum die Rolle des Mediators sein, einzuspringen für den Fall, dass seine Kollegen ihre Mandantschaft unzureichend beraten. Das BGH Urteil wurde deshalb mit scharfer Kritik bedacht.[2] Es bleibt zu hoffen, dass der BGH seine Leitsätze nicht für alle Ewigkeit in Stein gehauen sieht, sondern diese dem entschiedenen Einzelfall geschuldet waren.

[2] Baumann, in SchiedsVZ 2018, S. 173 ff.

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