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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 30.09.2003 - L 1 RJ 191/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsunfähigkeitsrente. Erwerbsminderungsrente. Arbeitsmarktlage. Zeitrente. anwendbares Recht. Rentenbeginn. Stammrecht. Einzel- bzw Zahlungsanspruch

 

Orientierungssatz

1. Beim Rentenanspruch kann sich der Begriff des Anspruchs einerseits auf die zu bewilligende fortlaufende Rente iS des Grundanspruchs, also des Rentenstammrechts, und andererseits auf die Zahlung des fälligen Rentenbetrags, das heißt auf die konkrete zu bewirkende Leistung, beziehen (vgl BSG vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr 3).

2. Die §§ 300 Abs 2 SGB 6 und 302 Abs 1 SGB 6 meinen den fälligen Anspruch auf Zahlung der Rente, nicht die Entstehung des Rentenstammrechts.

3. In den Fällen, in denen das Stammrecht einer Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem 1.1.2001 entstanden ist und der Einzel- bzw Zahlungsanspruch aufgrund der Regelung der § 102 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6 idF vom 18.12.1989 und § 101 Abs 1 SGB 6 nach dem 31.12.2000 fällig wird, ist § 44 SGB 6 idF vom 24.3.1999 nicht mehr anzuwenden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.09.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 10/04 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Frage, ob der Kläger für die Zeit ab 01. Juni 1998 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) beziehungsweise für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 30. April 2002 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I Seite 1827; im Folgenden: n. F.) hat.

Der ... 1943 geborene Kläger erlernte vom 01. September 1959 bis 28. Februar 1962 den Beruf des Elektr...

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