(1) 1Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. 2Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.

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