Entscheidungsstichwort (Thema)

Kooperationsbetrieb der Bundeswehr. zugewiesene Bundesbedienstete. Versetzung. Mitbestimmung. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Kooperationsbetriebs bei der Versetzung von zugewiesenen Bundesbediensteten

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat des Kooperationsbetriebs der Bundeswehr hat bei der Versetzung von zugewiesenen Bundesbediensteten innerhalb des Betriebs auch dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn mit der Versetzung ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der Kooperationsbetrieb deshalb der Mitwirkung der Beschäftigungsdienststelle bedarf, die ihrerseits der Mitbestimmung des bei ihr gebildeten Personalrats bedarf.

 

Normenkette

BwKoopG §§ 2-3, 6; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 95 Abs. 3, § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Beschluss vom 12.02.2009; Aktenzeichen 10 BV 20/08)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 04.05.2011; Aktenzeichen 7 ABR 3/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.02.2009 – 10 BV 20/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Versetzung von an die Beteiligte zu 1) gemäß § 123 a BRRG, § 29 BBG zugewiesenen Beamten und gemäß § 4 Abs. 2, 3 TVöD gestellten oder zugewiesenen Arbeitnehmern im Bereich der Region Nord – sofern nicht Beschäftigte in der Funktion leitender Angestellter betroffen sind – der Beteiligung des Beteiligten zu 2) gemäß § 99 BetrVG bedarf.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen von dem Arbeitgeber zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beamten und Arbeitnehmern des Bundesministeriums der Verteidigung.

Der zu 1) beteiligte Arbeitgeber ist ein Kooperationsunternehmen, an dem neben der Bundesrepublik Deutschland und der Firma I. die S. AG die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält und das der Umsetzung des Projekts „HERKULES” zur Versorgung der Bundeswehr mit Kommunikations- und IT-Leistungen dient. Der Arbeitgeber beschäftigt ca. 800 eigene Arbeitnehmer sowie ca. 200 gemäß § 123 a BRRG beziehungsweise nunmehr gemäß § 29 BBG zugewiesene Beamte und ca. 900 gemäß § 4 Absätze 2 und 3 TVöD gestellte Arbeitnehmern des Bundes, deren personalbearbeitende Dienststelle das IT-AmtBW in K. ist. Betriebsvereinbarungsgemäß (§ 3 Abs. 2 BetrVG) ist der Arbeitgeber in fünf Regionalbetriebe gegliedert. Im Regionalbetrieb Nord, in dem der Arbeitgeber ca. 90 eigene Arbeitnehmer und ca. 260 zugewiesene beziehungsweise gestellte Beamte und Arbeitnehmer des Bundes beschäftigt, ist der zu 2) beteiligte Betriebsrat gewählt.

Anlässlich der beabsichtigten Versetzung/Umsetzung des seit März 2007 gestellten Arbeitnehmers Z. von O. nach P. beantragte der Arbeitgeber am 16.09.2008 die Zustimmung des Betriebsrates (Bl. 18 f. d.A.), die dieser unter dem 25.09.2008 ablehnte. Trotz einer die beabsichtigte Maßnahme erläuternden E-Mail des Arbeitgebers vom 09.10.2008 (Bl. 17 f. d.A.) verblieb der Betriebsrat unter dem 06.11.2008 bei seinem Beschluss vom 25.09.2008 (Bl. 20 d.A.).

Daraufhin hat der Arbeitgeber am 09.12.2008 das Arbeitsgericht angerufen zum Zwecke der Feststellung, dass dem Betriebsrat im Zusammenhang mit der beabsichtigten Maßnahme kein Mitbestimmungsrecht zustehe und hilfsweise die Ersetzung seiner Zustimmung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Mitbestimmungsrechte bei Versetzungen von zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beschäftigten ausschließlich bei dem Personalrat der personalverwaltenden Dienststelle lägen. § 6 Abs. 1 BwKoopG gewähre den zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beschäftigten lediglich ein aktives und passives Wahlrecht zum Betriebsrat, der neben dem Personalrat bei Versetzungen kein eigenes Mitbestimmungsrecht habe. Im Übrigen bestehe im Falle der beabsichtigten Versetzung des Arbeitnehmer Z. kein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

festzustellen, dass hinsichtlich der Versetzung des vom Bund gemäß § 4 Abs. 3 TVöD gestellten Arbeitnehmers Z. von O. nach P. ein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners nicht besteht,

hilfsweise

die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zu der Versetzung des gemäß § 4 Abs. 3 TVöD gestellten Arbeitnehmers Z. von O. nach P. zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge des Arbeitgebers zurückzuweisen

und im Übrigen im Wege des Widerantrags beantragt,

festzustellen, dass die Versetzung von an die Antragstellerin nach § 123 a BRRG zugewiesenen Beamten sowie nach § 4 Abs. 2, 3 TVöD gestellten oder zugewiesenen Angestellten im Bereich der Region Nord der Antragstellerin – sofern nicht Beschäftigte in der Funktion leitender Angestellten betroffen sind – der Beteiligung des Beteiligten zu 2) nach § 99 BetrVG bedarf.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Widerantrag des Betriebsrates zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf I. der Gründe des Beschlusses vom 12.02.2009 Bezug genommen, mit d...

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