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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 16.04.2002 - 3 Sa 200/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf Funktionszulage. Waldarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Funktionszuschlags für Waldarbeiter lagen im Mai 2000 (noch) nicht vor, denn die endgültige Klärung ist erst durch den Erlass des Landeswirtschaftsministeriums vom 30. November 2000 erfolgt.

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Urteil vom 04.04.2001; Aktenzeichen 3 Ca 674/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 10 AZR 615/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 4. April 2001 – 3 Ca 674/00 – abgeändert und wie folgt gefasst:

  1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 72,80 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 27. Juli 2000 zu zahlen,
  2. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 218,40 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. August 2000 zu zahlen,
  3. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 189,28 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. September 2000 zu zahlen,
  4. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 305,76 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Oktober 2000 zu zahlen,
  5. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 15,90 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. November 2000 zu zahlen,
  6. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 60,80 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz lediglich darum, ob das beklagte Land berechtigt war, eine dem Kläger und rund 150 weiteren Förstern gez...

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