Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf Funktionszulage. Waldarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Funktionszuschlags für Waldarbeiter lagen im Mai 2000 (noch) nicht vor, denn die endgültige Klärung ist erst durch den Erlass des Landeswirtschaftsministeriums vom 30. November 2000 erfolgt.

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Urteil vom 04.04.2001; Aktenzeichen 3 Ca 674/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 10 AZR 615/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 4. April 2001 – 3 Ca 674/00 – abgeändert und wie folgt gefasst:

  1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 72,80 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 27. Juli 2000 zu zahlen,
  2. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 218,40 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. August 2000 zu zahlen,
  3. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 189,28 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. September 2000 zu zahlen,
  4. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 305,76 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Oktober 2000 zu zahlen,
  5. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 15,90 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. November 2000 zu zahlen,
  6. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 60,80 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz lediglich darum, ob das beklagte Land berechtigt war, eine dem Kläger und rund 150 weiteren Förstern gezahlte übertarifliche Zulage zu widerrufen. Den noch erstinstanzlich gestellten Antrag auf Zahlung eines tariflichen Funktionszuschlags hat der Kläger in der Berufungsinstanz zurückgenommen.

Dabei wird zunächst zur Darstellung des Sachverhaltes auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Stralsund in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend hierzu ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden, dass das beklagte Land mit Erlass des Landwirtschaftsministeriums vom 30. November 2000 die ursprünglich beabsichtigte, abbaubare Besitzstandszulage rückwirkend zum 1. Juni 2000 eingeführt hat.

Das Arbeitsgericht Stralsund hat in seinem am 4. April 2001 verkündeten Urteil die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass dem Kläger nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages ein Funktionszuschlag nicht zustehe und nach der Beschlussfassung der TdL die Voraussetzungen für den Widerruf des Funktionszuschlages gegeben seien. Der vom beklagten Land ausgesprochene Widerruf habe auch nicht der Mitbestimmung der Personalvertretungen unterlegen.

Gegen dieses ihm am 16. Mai 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Juni 2001 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 8. August 2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Rechtsstandpunkts begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 4. April 2001 – 3 Ca 674/00 –

  1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger DM 72,80 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 27. Juli 2000 zu zahlen,
  2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger DM 218,40 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. August 2000 zu zahlen,
  3. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger DM 189,28 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. September 2000 zu zahlen,
  4. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger DM 305,76 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Oktober zu zahlen,
  5. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger DM 15,90 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. November 2000 zu zahlen sowie
  6. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger DM 60,80 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Rechtsstandpunkts.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage bis zum Dezember 2000, da die Voraussetzungen für den Widerruf des Funktionszuschlages jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind.

Anders als das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung und wie auch die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 22. November 2001 ist die Kammer nicht der Auffassung, dass die Voraussetzungen für...

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