Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 14.11.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1742/96)

 

Tenor

1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14. November 1996 – 2 Ca 1742/96 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 dem Kläger, zu 4/5 dem beklagten Land auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger für die Erteilung von außerplanmäßigem Unterricht zustehenden Vergütung.

Der 43-jährige Kläger stand vom 01. Februar 1994 bis zum 06. März 1996 als Lehrer an der W…-B…-Gesamtschule R…. in den Diensten des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden gemäß § 2 ihres Arbeitsvertrages vom März 1994 und kraft ihrer beider Tarifbindung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn ergänzenden Tarifwerke Anwendung. Der Kläger war eingruppiert in Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a BAT. Seine vertraglich vereinbarte „Unterrichtsverpflichtung” belief sich auf zwölf Wochenstunden.

In der Zeit von August 1995 bis zum 04. Februar 1996 erteilte der Kläger weisungsgemäß zwei weitere Wochenstunden Unterricht. Vom 07. September 1995 bis 13. November 1995 und vom 24. November 1995 bis 04. Februar 1996 hatte er darüber hinaus weitere sieben Wochenstunden zu unterrichten, um eine erkrankte Kollegin zu vertreten. Das beklagte Land vergütete diese zusätzlichen Unterrichtsstunden nach Maßgabe einschlägiger Erlasse seines Kultusministeriums vom 10. Juni 1979 (GABl. NW, 296) und 22. August 1980 (GABl. NW, 507) mit je 30,71 DM brutto. Von den im Januar 1996 insgesamt geleisteten 30 Zusatzstunden wurden dabei gemäß Ziffer 5.1 des erstgenannten Erlasses nur 24 Stunden überhaupt vergütet.

Mit Schreiben seiner Gewerkschaft vom 14. März 1996 beanspruchte der Kläger die Differenz zwischen seiner tatsächlichen Vergütung und einer anteiligen Vergütung aller von ihm geleisteten Zusatzstunden auf der Basis seines regulären Gehalts. Für den genauen Inhalt des Schreibens wird auf dessen in Kopie zu Bl. 21 d.A. eingereichte Fassung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28. März 1996 lehnte das beklagte Land Zahlungsansprüche des Klägers ab, soweit sie durch die Erlasse seines Kultusministeriums nicht gedeckt seien.

Mit seiner am 16. August 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem beklagten Land am 21. August 1996 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, eine Vergütung nach Maßgabe der erwähnten Erlasse stelle eine allein auf seiner Teilzeitbeschäftigung beruhende Benachteiligung und einen Verstoß gegen § 2 BeschFG dar. Mit einem am 07. Oktober 1996 dem beklagten Land zugestellten Schriftsatz macht er ferner die Differenz zwischen der Summe der an ihn tatsächlich gezahlten Sonderzuwendung 1995 und einem Betrag geltend, wie er sich für sie auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ermittelt. Rechnerisch stehen die Klageforderungen zwischen den Parteien außer Streit.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn

  1. 6.155,88 DM brutto nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit und
  2. weitere 1.689,42 DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 07. Oktober 1996 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Ansicht vertreten, es behandele vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrer mit Blick auf die Vergütung von Mehrarbeit in jeder Hinsicht gleich.

Mit Urteil vom 14. November 1996 hat das Arbeitsgericht dem Zahlungsantrag zu 1) – gerichtet auf die höhere Vergütung der Unterrichtszeiten – stattgegeben. Mit ihrem Zahlungsantrag zu 2) – gerichtet auf die Erhöhung der Sonderzuwendung – hat es die Klage abgewiesen. Insoweit habe der Kläger die tarifliche Verfallfrist mit seinem Schreiben vom 14. März 1996 nicht gewahrt.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, dem Kläger am 19. Dezember 1996, dem beklagten Land am 06. Januar 1997 zugestellt, haben beide Seiten frist- und formgerecht Berufung eingelegt.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe dem Schreiben vom 14. März 1996 zu Unrecht nicht auch das Begehren auf Zahlung einer erhöhten Sonderzuwendung entnommen.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 1.689,42 DM brutto zuzüglich 4% Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 07. Oktober 1996 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und beantragt seinerseits, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Es tritt dem Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat, bei. Im übrigen rügt es, das Arbeitsgericht habe verkannt, daß es die Mehrarbeit von Lehrern, sei es die von teilzeitbeschäftigten, sei es die von vollzeitbeschäftigten stets in gleicher Höhe vergüte.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dieses gehe bei seinen Angriffen gegen das erstinstanzliche Urteil von einem unzutreffenden Vergleichsmaßst...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge