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LAG Hamm Beschluss vom 04.04.2003 - 10 TaBV 124/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Betriebsratswahl. Zuordnung von Außendienstmitarbeitern

Leitsatz (amtlich)

Außendienstmitarbeiter sind nach den §§ 5, 7, 8 BetrVG dem Betrieb des Arbeitgebers zugehörig, von dem aus die Leitung des Außendienstes, insbesondere in personellen und sozialen Fragen, und das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die Außendienstmitarbeiter wahrgenommen wird. Bei dezentralisierter Betriebsorganisation ist für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht allein der Betrieb entscheidend, von dem aus die Fachaufsicht ausgeübt wird.

Normenkette

BetrVG § 19; BetrVG § 5; BetrVG § 7; BetrVG § 8

Verfahrensgang

ArbG Münster (Beschluss vom 16.08.2002; Aktenzeichen 4 BV 18/02)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 10.03.2004; Aktenzeichen 7 ABR 36/03)

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16.08.2002 – 4 BV 18/02 – abgeändert.

Die Betriebsratswahl vom 11.03.2002 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 11.03.2002 durchgeführten Betriebsratswahl.

Arbeitgeber ist der Verband der W4xxxxxxxxxxxxxxxx R1xxxxxxx W1xxxxxxx e.V., der durch Verschmelzung vom 10.06.1991 aus dem V1xxxxx W3xxxxxxxxxxx und L2xxxxxxxx W5xxxxxxxxxxxxxxxxx e1.V2. mit dem V1xxxxx R4xxxxxxxxx Wohnungsunternehmen e.V. hervorgegangen ist. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung des Arbeitgebers, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.07.1999 (Bl. 19 f.d.A.), hat der Verband seinen Sitz in D1xxxxxxxx. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landes N1xxxxxxx-W1xxxxxxx und der Regierungsbezirke K2xxxxx und T1xxx des Landes R1xxxxxxx-P4xxx. Seit der Verschmelzung unterhält der Arbeitgeber u.a. in ...

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