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Kostenbelastung nur eines Eigentümers

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Leitsatz

Ausgaben der Gemeinschaft, die nur einen Wohnungseigentümer betreffen, können in die Jahresgesamtabrechnung aufgenommen und vollständig in die Einzelabrechnung des betreffenden Wohnungseigentümers eingestellt und damit auch bestandskräftig festgelegt werden.

 

Fakten:

In die Jahresabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob sie zurecht getätigt worden sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle aufgeführten Einnahmen und Ausgaben zwingend nur nach dem allgemein geltenden Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden dürfen. Es kann von der Sache her geboten sein, dass bestimmte Ausgaben, die nur ein bestimmtes Sondereigentum oder einen bestimmten Wohnungseigentümer betreffen, zwar in die Gesamtabrechnung aufgenommen, dann jedoch nur diesem betreffenden Wohnungseigentümer zugeordnet werden. Hat etwa ein Wohnungseigentümer einen Schaden angerichtet oder sogar die Übernahme bestimmter Kosten zugesagt, darf dieser Posten in das Abrechnungswerk aufgenommen und dann vollständig auf den einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt werden. Ein solcher Abrechnungsbeschluss ist nur anfechtbar, nicht aber wegen Überschreitung der absoluten Beschlusskompetenz nichtig, weil die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sind, über die interne Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben abzurechnen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 26.03.2003, 24 W 189/02

Fazit:

Allein das Bestreiten des sonderbelasteten Wohnungseigentümers führt dazu, dass sowohl die Gesamtabrechnung wie auch die Einzelabrechnung des betreffenden Wohnungseigentümers hinsichtlich des strittigen Sonderpostens, aber auch nur insoweit für ungültig zu erklären ist.

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KG Berlin 24 W 189/02
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Sonderbelastung eines Wohnungseigentümers in der Jahresabrechnung  Leitsatz (amtlich) 1. Ausgaben der Gemeinschaft, die nur einen Wohnungseigentümer betreffen, können in die Jahresgesamtabrechnung aufgenommen und ...

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