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KG Berlin Beschluss vom 26.03.2003 - 24 W 189/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderbelastung eines Wohnungseigentümers in der Jahresabrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ausgaben der Gemeinschaft, die nur einen Wohnungseigentümer betreffen, können in die Jahresgesamtabrechnung aufgenommen und vollständig in die Einzelabrechnung des betreffenden Wohnungseigentümers eingestellt und damit auch bestandskräftig festgelegt werden (Senat vom 17. Januar 2001, 24 W 5898/00, NZM 2001, 294 = ZMR 2001, 307).

2. Ficht der Wohnungseigentümer mit der Sonderbelastung die Jahresabrechnung an, ist die materielle Berechtigung der Sonderbelastung nicht im Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen, sondern sowohl die Gesamtabrechnung wie auch die Einzelabrechnung des betroffenen Wohnungseigentümers nur insoweit für ungültig zu erklären.

3. Die Wohnungseigentümer müssen dann ergänzend zu der betreffenden Jahresabrechnung den strittigen Betrag nach dem auch sonst geltenden Schlüssel auf alle Wohnungseigentümer umlegen und können die gerichtliche Geltendmachung des Betrages gegen den betreffenden Wohnungseigentümer beschließen, wenn die Anspruchsverfolgung aussichtsreich ist.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 28 III, § 28 V

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 358/01)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 99/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten dritter Instanz werden dem Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft auferlegt.

Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1.859,23 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten I. (Antragsteller) und II. (übrige Wohnungseigentümer) bilden die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnungseigentümergemeinschaft, die 1997 gegründet wurde. Der Antragsteller war zusammen mit seiner 1999 verstorbenen Ehefra...

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