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Kindesunterhalt / 5.2.8 Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Tobias Böing
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In vielen Fällen entstehen zwischen 2 Ausbildungsabschnitten zeitliche Lücken, insbesondere wenn ein Kind nach dem Abitur eine praktische Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt. In der Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des Kindes, sodass ein Unterhaltsanspruch ungemindert fortbesteht. Nach dem Ende der Schulzeit kann das Kind im Regelfall eine gewisse Erholungsphase für sich in Anspruch nehmen.[1] Für welche Dauer dem Kind eine Phase der Erholung zuzugestehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes auch in der Zeit zwischen dem Ende der Schulzeit und der Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums zu erwarten; besteht die Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden, und bemüht sich das Kind nicht darum, besteht kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.[2] Während einer längeren Wartezeit bis zur Zulassung zum gewünschten Studium hat das Kind seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.[3] Nach Beendigung einer Ausbildung kann das Kind nur dann für eine gewisse Übergangszeit Unterhalt von seinen Eltern verlangen, wenn es trotz ausreichender Bemühungen nicht sogleich eine Beschäftigung findet.

[1] OLG Hamm, Urteil v. 21.12.2005, 11 UF 218/05.
[2] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 8.3.2012, 2 WF 174/11.
[3] OLG Frankfurt, Urteil v. 21.12.1989, 1 UF 179/89.

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