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KG Berlin Beschluss vom 17.04.2023 - 10 W 52/23

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Leitsatz (amtlich)

Der Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist im Termin zu bescheiden, wenn kein Stuhlurteil ergeht.

 

Normenkette

ZPO §§ 42, 282

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 44/21)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2022 - 32 O 44/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Die Beklagte hat beim Landgericht Berlin am 10. November 2022 am Ende einer Sitzung nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO beantragt, ihr auf einen Schriftsatz der Klägerin sowie auf in der Sitzung erteilte Hinweise eine Frist zu bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Am Schluss der Sitzung hat der Einzelrichter, Richter am Landgericht ..., einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Auf den Antrag gemäß § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ging er nicht ein.

Die Beklagte hat den Richter am Landgericht ... nach Erhalt des Protokolls am 23. November 2022 mit Schriftsatz vom 24. November 2022 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser habe ihrer Ansicht nach ihr rechtliches Gehör verletzt, weil er ihren Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO begründungslos abgelehnt habe.

In seiner dienstlichen Erklärung vom 31. November 2022 hat sich der abgelehnte Richter auf die Akte bezogen. Diese Erklärung hält die Beklagte für unzureichend. Der abgelehnte Richter habe nicht erläutert, warum er so vorgegangen sei wie geschehen. In der dienstlichen Erklärung liege daher ein weiterer grober Verfahrensverstoß.

Das Landgericht Berlin hat den Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 zurückgewiesen. Der abgelehnte Richter habe den Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO nicht zurückgewiesen. Es spreche auch manches dafür, dass ein Richter Ermessen habe, wann er einen sol...

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