Rz. 14

Bei Übertragung oder Aufhebung eines Rechts ist die Voreintragung des Erben stets überflüssig. Da in diesen Fällen entweder das Recht oder der Berechtigte gleich wieder aus dem Grundbuch verschwinden würde, hält es das Gesetz für gerechtfertigt, den starren Eintragungszwang zu lockern, um dem Erben Kosten zu sparen. Diesem Gedanken wird insoweit auch der innere Zusammenhang des Grundbuchs zum Opfer gebracht. Durch den Verzicht auf die Voreintragung entfällt die auf § 891 BGB gestützte verbundene Erleichterung der Legitimationsprüfung. Erforderlich ist daher der Nachweis der Erbfolge.[34]

 

Rz. 15

Für die Anwendung des § 40 GBO ist irrelevant, ob der Erbe sich förmlich als solcher legitimiert (also durch Erbschein/öffentliches Testament), oder ob die Erben aufgrund transmortaler Vollmacht unter Offenlegung des Erbfalls vertreten werden. Auch in letzterem Fall entfällt das Gebot der Voreintragung.[35]

[34] Demharter, § 40 Rn 2.
[35] LG Neuruppin MittBayNot 2004, 46; LG Stuttgart ZEV 2012, 377; OLG Frankfurt ZEV 2015, 648.

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