Rz. 212
Das Gemeinschaftsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach § 472 BGB und bedarf nach bisher h.M. hierwegen keiner besonderen Eintragung nach § 47 GBO.[802] Hiergegen wird eingewandt,[803] die Regelung des § 47 GBO bezwecke nicht die Verlautbarung der Unteilbarkeit eines Rechtes sondern gerade umgekehrt die Verlautbarung der Verschiedenheit der Gestaltungsmöglichkeiten bei einzelnen Rechten. Auch beim Vorkaufsrecht sei daher anzugeben, zu welchen Bruchteilen oder in welchem Gesamthandsverhältnis die Berechtigten stehen, auch wenn sie das Recht wegen § 472 BGB nur gemeinschaftlich ausüben können. Bei Teilung des herrschenden Grundstücks bleibt das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht für die Teile fortbestehen;[804] unter den jeweiligen Eigentümern der herrschenden Grundstücke entsteht ein Gemeinschaftsverhältnis nach § 472 BGB.
Rz. 213
Zulässig ist ein übertragbares Vorkaufsrecht für Ehegatten in Gütergemeinschaft[805] oder sonstige Gesamthänder.
Rz. 214
Nicht zulässig ist ein Vorkaufsrecht für Bruchteilsberechtigte und nicht zugunsten eines an der Bestellung nicht beteiligten Dritten;[806] bestritten ist, ob es als Vorkaufsrecht für Gesamtberechtigte nach § 428 BGB in der Weise bestellt werden kann, dass derjenige das Eigentum allein und im Ganzen beanspruchen kann, der das Vorkaufsrecht zuerst ausübt (vgl. § 47 GBO Rdn 11).[807]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen