Rz. 212

Das Gemeinschaftsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach § 472 BGB und bedarf nach bisher h.M. hierwegen keiner besonderen Eintragung nach § 47 GBO.[802] Hiergegen wird eingewandt,[803] die Regelung des § 47 GBO bezwecke nicht die Verlautbarung der Unteilbarkeit eines Rechtes sondern gerade umgekehrt die Verlautbarung der Verschiedenheit der Gestaltungsmöglichkeiten bei einzelnen Rechten. Auch beim Vorkaufsrecht sei daher anzugeben, zu welchen Bruchteilen oder in welchem Gesamthandsverhältnis die Berechtigten stehen, auch wenn sie das Recht wegen § 472 BGB nur gemeinschaftlich ausüben können. Bei Teilung des herrschenden Grundstücks bleibt das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht für die Teile fortbestehen;[804] unter den jeweiligen Eigentümern der herrschenden Grundstücke entsteht ein Gemeinschaftsverhältnis nach § 472 BGB.

 

Rz. 213

Zulässig ist ein übertragbares Vorkaufsrecht für Ehegatten in Gütergemeinschaft[805] oder sonstige Gesamthänder.

 

Rz. 214

Nicht zulässig ist ein Vorkaufsrecht für Bruchteilsberechtigte und nicht zugunsten eines an der Bestellung nicht beteiligten Dritten;[806] bestritten ist, ob es als Vorkaufsrecht für Gesamtberechtigte nach § 428 BGB in der Weise bestellt werden kann, dass derjenige das Eigentum allein und im Ganzen beanspruchen kann, der das Vorkaufsrecht zuerst ausübt (vgl. § 47 GBO Rdn 11).[807]

[802] BGHZ 136, 327 = DNotZ 1998, 292 = MittBayNot 1998, 28 = NJW 1997, 3235 = Rpfleger 1998, 17; OLG Frankfurt a.M. NotBZ 1999, 27; BayObLGZ 1958, 202; Meikel/Böhringer, GBO, § 47 Rn 45; Bauer/Schaub/Wegmann, GBO, § 47 Rn 42; Brückner, BWNotZ 1998, 170.
[803] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1407, 1407a; Demharter, MittBayNot 1998, 16; Streuer, Rpfleger 1998, 154.
[804] BayObLGZ 1973, 21 = DNotZ 1973, 415 = Rpfleger 1973, 133; Panz, BWNotZ 1995, 156.
[805] LG Amberg MittBayNot 1964, 385.
[806] LG Düsseldorf RhNotK 1977, 129.
[807] Zulässig nach OLG Frankfurt a.M. DNotZ 1986, 239; LG Köln MittRhNotK 1977, 192; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1406.

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