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Keine Ordnungshaft für Arbeitgeber wegen Verstoß gegen Betriebsvereinbarung

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Leitsatz

Gegen einen Arbeitgeber, der sich nicht an Betriebsvereinbarungen hält, kann zwar ein bis 10000 EUR hohes Ordnungsgeld verhängt werden. Die Androhung einer Ordnungshaft, für den Fall, dass der Arbeitgeber das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen unzulässig.

 

Sachverhalt

Setzt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß um, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Ordnungshaft für die Geschäftsführung kommt zur Durchsetzung allerdings nicht in Betracht: Das BAG hob einen entsprechenden Beschluss des LAG deshalb auf.

Eine Arbeitgeberin hatte gegen eine bei ihr geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats hatte das Arbeitsgericht und das LAG ihr aufgegeben, Mitarbeiter nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld von bis zu 10000 EUR angedroht. Für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden könne, wurde der Vollzug von Ordnungshaft gegenüber den beiden Geschäftsführern angedroht. Das BAG hat nun die Entscheidungen hinsichtlich der angedrohten Ordnungshaft aufgehoben, gegen den das Unternehmen Rechtsbeschwerde eingelegt hatte. Es verweis auf eine Regelung im Betriebsverfassungsgesetz die, bei betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungspflichten des Arbeitgebers, die Regelung der ZPO zu Ordnungs- und Zwangsmitteln verdrängt.

Der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel geht bei betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG vor. Sie begrenzt nicht nur das Ordnungsgeld auf 10000 EUR, sondern sieht keine Ordnungshaft vor.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss v. 5.10.20...

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