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Insolvenz des Mieters: Anfechtung von Mietzinszahlungen wegen Gläubigerbenachteiligung

Hubert Blank †
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Leitsatz

Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

InsO § 133 Abs. 1 S. 2

 

Kommentar

Zwischen dem Eigentümer eines Gebäudes und einem Gastwirt bestand seit August 2001 ein Mietverhältnis über Räume zum Betrieb eines Restaurants zu einer monatlichen Miete von ca. 2.500 EUR. Der Vermieter hat den Mietvertrag am 27.10.2002 fristlos wegen eines Zahlungsrückstands von ca. 5.300 EUR gekündigt. Der Mieter hat die Räume allerdings zunächst nicht an den Vermieter zurückgegeben, sondern das Restaurant bis Ende November 2004 weiter betrieben. Während dieser Zeit hat der Mieter unregelmäßige Zahlungen in Höhe von insgesamt 22.080 EUR geleistet. Unter Berücksichtigung dieser Zahlungen verblieb ein Mietückstand von ca. 46.500 EUR.

Am 11.5.2005 wurde über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat den Vermieter im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr der vom Mieter erbrachten Zahlungen in Höhe von 22.080 EUR in Anspruch genommen.

Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter eine die Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlung, die der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, anfechten. Zu den Rechtshandlungen in diesem Sinn zählen im Fall der Mieterinsolvenz auch Zahlungen des Mieters an den Vermieter. Die Anfechtung bewirkt, dass der Vermieter die Zahlungen der Insolvenzmasse zurückgewähren muss (§ 143 Abs. 1 InsO). Der Vermieter kann dann anteilsmäßige Befriedigung entsprechend der Insolvenzquote verlangen.

Die Anfechtu...

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