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Haushaltshilfe / 7.2 Kostenerstattung

Yvonne Ehrmann
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Kann die Krankenkasse keine Ersatzkraft zur Verfügung stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, ist der Versicherte berechtigt, sich eine Ersatzkraft selbst zu beschaffen. Die Haushaltshilfe kann von

  • Bekannten oder sonstigen Angehörigen (Ersatzkraft ist mit dem Versicherten nicht verwandt/verschwägert bzw. ab dem 3. Grad verwandt/verschwägert),
  • im Haushalt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern oder anderen Personen,
  • Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad

erbracht werden oder die Kinder werden außerhalb vom Haushalt untergebracht.

 
Wichtig

Selbst beschaffte Ersatzkraft ist vor Inanspruchnahme zu beantragen

Eine Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Ersatzkraft ist vor der Inanspruchnahme zu beantragen.[1]

Die Erstattung von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Ersatzkraft regelt die jeweilige Kassensatzung. Genaue Informationen über die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendung erteilt die jeweilige Krankenkasse. Im weiteren Text werden die allgemeinen Grundsätze genannt.

[1] BSG, Urteil v. 26.3.1980, 3 RK 62/79.

7.2.1 Nicht verwandte/verschwägerte Ersatzkraft

Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert, gehören grundsätzlich alle Kosten, die dem Versicherten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft entstehen, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten.

Als angemessen werden bei einem 8-stündigen Einsatz die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße, gerundet auf den nächsten geraden EUR-Betrag, angesehen. Im Jahr 2025 beträgt der tägliche Höchstbetrag also 94 EUR (3.745 EUR x 2,5 % = 93,63 EUR ~ 94 EUR). Bei einem weniger als 8 Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag vo...

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