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Güterrecht / 3.4.23 Lebensversicherungen

Tobias Böing
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Rz. 141

Bei den Lebensversicherungen sind die verschiedenen Arten der Lebensversicherung zu berücksichtigen. Ferner ist zu prüfen, ob die Lebensversicherungen nicht möglicherweise dem Versorgungsausgleich unterfallen. Denn nach § 2 Abs. 4 VersAusglG finden die güterrechtlichen Regelungen dann keine Anwendung, wenn der Versorgungsausgleich stattfindet.

 

Rz. 142

Reine Risiko-Lebensversicherungen sind im Zugewinnausgleich grundsätzlich unbeachtlich, da in ihnen kein Kapital angesammelt wird.

 

Rz. 143

Bei Kapital-Lebensversicherungen ist zu unterscheiden zwischen den Lebensversicherungen, die auf die Auszahlung eines Kapitalbetrages im Versicherungsfall gerichtet sind und denen, die auf Zahlung einer lebenslangen Rente gerichtet sind. Erstere sind grundsätzlich im Zugewinn auszugleichen, letztere unterfallen dem Versorgungsausgleich.

 

Empfehlung:

Kapital-Lebensversicherungen können, auch wenn sie auf die Zahlung eines Einmalbetrages gerichtet sind, nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht auch dem Versorgungsausgleich unterfallen. Dies gilt dann, wenn es sich um Versicherungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Stichwort u. a.: Riester-Rente) handelt. Ist eine solche Versicherung also im Versorgungsausgleich bereits berücksichtigt, darf sie dementsprechend im Zugewinnausgleich nicht mehr berücksichtigt werden.

Oftmals besteht bei Kapital-Lebensversicherungen, die auf die Zahlung eines Einmalbetrages gerichtet sind, ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers dahingehend, dass er anstelle der Kapitalzahlung eine Rente verlangen kann. Dies kann zu erheblichen Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn die Beteiligten beispielsweise einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart haben. Übt jetzt der Versicherungsnehmer vor dem Stichtag sein...

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