Grundsatz

Bei der Eintragung einer verzinslichen Grundschuld ist der Zinssatz im Grundbuch anzugeben, damit der Umfang der Belastung des Grundstücks bereits aus dem Grundbuchvermerk ersichtlich ist. Hierzu ist bei einer variablen Verzinsung der Grundschuld die Eintragung des Höchstzinssatzes ausreichend, wenn in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung der regelmäßige oder Mindestzinssatz und die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung eines höheren Zinssatzes angegeben sind und die Höhe der hiernach geschuldeten Zinsen sicher bestimmbar ist.

Bezugnahme auf Basiszinssatz

So muss bei der Eintragung grundsätzlich kein Höchstzinssatz angegeben werden, wenn die Parteien die Vereinbarung der Verzinsung an § 288 Abs. 1 BGB ausgerichtet haben.[1]

Abgrenzung

Ergibt sich hingegen der vereinbarte Zins wegen der Begrenzung auf einen Mindestzins nicht allein aus der Bezugnahme auf den Basiszinssatz, ist die Aufnahme des Mindestzinses in den Eintragungsvermerk erforderlich.[2]

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