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Grundsätzlich keine Verpflichtung des Verwalters, Sanierungsfirmen auf Bonität hin zu überprüfen und Bauleiter-Überwachungsarbeiten wahrzunehmen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

1. Ein Verwalter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die für Sanierungsarbeiten in Betracht gezogenen Firmen auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hin zu überprüfen. Ausnahmsweise kommt eine solche Prüfung dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche Bonität ein besonders herausragendes Kriterium für die Auftragsvergabe darstellt.

2. Im vorliegenden Fall ging es um die Vergabe von Maurer- und Ausschachtungsarbeiten zur Sanierung eines Garagendaches; die beauftragte Firma - der Schwager des Verwalters - ging in Konkurs, so dass der Gemeinschaft Schäden entstanden. Zuvor war jedoch in der Gemeinschaft Beschluss über die Bildung eines Sanierungsausschusses gefasst worden mit gleichzeitiger Ermächtigung an den Ausschuss, einen Sachverständigen zu bestellen, mit dessen Unterstützung Auftragsumfang, -vergabe und -durchführung festgelegt werden sollten. Der Ausschuss bestand aus fünf Miteigentümern, dem Sachverständigen und dem Geschäftsführer der Verwaltung.

3. Die Schadenersatzforderung der Gemeinschaft gegen den Verwalter wurde wegen fehlender haftungsbegründender Kausalität und fehlender Verwalterschuld in allen drei Instanzen zurückgewiesen.

Schon dem Grunde nach scheide eine Haftung der Verwaltung aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrages aus. Auch wenn ein Verwalter gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG unabdingbar berechtigt und verpflichtet ist, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist es doch Sache der Eigentümer selbst, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum Sorge zu tragen; die Verpflichtung des Verwalters beschränkt sich zunächst darauf, Mängel festzustellen und die Eigentümer zu informieren (h.R.M.). I...

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