Möglichkeiten
Die Lebenspartnerschaft wird aufgelöst durch den Tod eines Partners, durch Eheschließung der Partner oder durch Umwandlung der Lebensgemeinschaft in eine Ehe. Daneben gibt es die Möglichkeit der gerichtlichen Aufhebung.[1]
"Entpartnerung"
Gemäß § 15 LPartG kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtlichen Beschluss ausgesprochen werden.
Auch insoweit sind sie Eheleuten gleichgestellt: Sie müssen sich in der Regel erst für ein Jahr trennen und im Nachhinein über eine etwaige Aufhebung der Partnerschaft entscheiden. Die Aufhebungsgründe in § 15 LPartG entsprechen den eherechtlichen Bestimmungen in §§ 1565 ff. BGB.[2]
Kommt es wegen der Nutzung der gemeinsamen Wohnung zu keiner Einigung beider Partner, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, wem die Wohnung zu überlassen ist.[3]
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