Möglichkeiten

Die Lebenspartnerschaft wird aufgelöst durch den Tod eines Partners, durch Eheschließung der Partner oder durch Umwandlung der Lebensgemeinschaft in eine Ehe. Daneben gibt es die Möglichkeit der gerichtlichen Aufhebung.[1]

"Entpartnerung"

Gemäß § 15 LPartG kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtlichen Beschluss ausgesprochen werden.

Auch insoweit sind sie Eheleuten gleichgestellt: Sie müssen sich in der Regel erst für ein Jahr trennen und im Nachhinein über eine etwaige Aufhebung der Partnerschaft entscheiden. Die Aufhebungsgründe in § 15 LPartG entsprechen den eherechtlichen Bestimmungen in §§ 1565 ff. BGB.[2]

Kommt es wegen der Nutzung der gemeinsamen Wohnung zu keiner Einigung beider Partner, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, wem die Wohnung zu überlassen ist.[3]

[1] Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 41 Rn. 19 ff; vgl. auch § 20a Abs. 1 Satz 2 LPartG betreffend die Umwandlung in eine Ehe, dazu Kaiser, FamRZ 2019, S. 845, 848.
[2] Dazu Grziwotz, DNotZ 2005, S. 13, 20; Wellenhofer, NJW 2005, S. 705, 708; v. Dickhuth-Harrach, FPR 2005, S. 273, 277.
[3] §§ 17 LPartG n. F., 1568a BGB n. F.

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