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Grundbesitz bei Vor- und Nacherbschaft / 1.3 Rechtliche Wirkungen

Dr. Michael Cirullies
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Staffelung der Erben

Im Fall der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ist Erbe im Todesfall zunächst der Vorerbe. Mit dem Nacherbfall, d. h. mit einem bestimmten vom Erblasser letztwillig vorgesehenen Ereignis (z. B. Tod oder Wiederverheiratung des Vorerben, Volljährigkeit des Nacherben), geht dann die Erbschaft automatisch auf den Nacherben über; auf das Wissen und Wollen der Vor- und Nacherben kommt es nicht an.[1]

Vor- und Nacherben sind direkte Erben des Erblassers; wegen der zeitlichen Staffelung besteht jedoch zwischen ihnen keine Erbengemeinschaft (wohl aber zwischen jeweils mehreren Vor- oder Nacherben).

Trennung der Vermögen

Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft bewirkt eine Trennung zwischen dem Eigenvermögen des Vorerben und dem Sondervermögen der Nacherbschaft.[2]

Regelung durch Erblasser

Der Erblasser darf die Rechte und Pflichten der Vor- und Nacherben weitgehend durch letztwillige Verfügung gestalten; zur Durchführung und Überwachung wird mitunter die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein.[3]

Nacherbenkette

Zulässig ist die Anordnung einer sich zeitlich anschließenden weiteren Nacherbschaft: Der erste Nacherbe ist dann Vorerbe gegenüber dem zweiten Nacherben.[4]

[1] BayObLG, Urteil v. 2.2.2004, 1Z BR 43/03, NJW-RR 2004, 1376.
[2] KG Berlin, Beschluss v. 16.9.2021, 19 W 20/21, ErbR 2023, 785.
[3] Zu Ausnahmen vgl. BayObLG, Beschluss v. 18.3.2004, 1Z BR 44/03, Rpfleger 2005, 65, 68.
[4] OLG München, Beschluss v. 7.8.2013, 34 Wx 161/13, NJW-RR 2014, 8.

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