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Gewaltschutzsache: Erforderlichkeit der Befristung einer Gewaltschutzanordnung

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob eine Gewaltschutzanordnung nach Gewaltschutzgesetz einer zeitlichen Befristung bedarf.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet und stritten noch um die Befristung einer auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassenen einstweiligen Anordnung.

Auf Antrag der Antragstellerin hatte das AG ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der das vormals gemeinsam von den Beteiligten bewohnte Hausanwesen für die Dauer von sechs Monaten der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung mit den gemeinsamen Kindern zugewiesen wurde. Ferner wurde der Antragsgegner verpflichtet, die Wohnung sofort zu verlassen und der Antragstellerin sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Weiter wurde ihm untersagt, bei seinem Auszug Haushaltsgegenstände zu entfernen und ihm - ohne Befristung - verboten, Kontakt mit der Antragstellerin aufzunehmen und sich ihr zu nähern.

Der Antragsgegner hat beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden. Das AG hat nach mündlicher Verhandlung die einstweilige Anordnung aufrechterhalten.

Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel erstrebte er den Beschluss auf sechs Monate zu befristen.

Sein Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung des AG wegen der wirksamen Teilanfechtung des Antragsgegners nur insoweit zur Überprüfung stehe, als das AG eine Befristung der Gewaltschutzanordnung abgelehnt habe.

Der dahingehenden Rüge des Antragsgegners könne ein Teilerfolg nicht versagt bleiben. Sie führte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses und dessen Ergänzung um eine Befristung der darin zugunsten der Antragstellerin erkannten Gewalts...

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