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Gebrauch des Balkons: Rauchen

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Einem Wohnungseigentümer steht gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer oder einem Mieter eines Wohnungseigentümers, der ihn durch Lärm, Gerüche, Ruß oder Tabakrauch wesentlich stört, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu.

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 2 WEG

 

Das Problem

  1. Mieter K wohnt im 1. Stock eines Premnitzer Mehrfamilienhauses, Mieter B1 und B2 im Erdgeschoss. Die Balkone der Wohnungen liegen 3 Meter übereinander. B1 und B2 sind Raucher und gebrauchen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen. K ist Nichtraucher, fühlt sich durch den von dem Balkon von B1 und B2 aufsteigenden Tabakrauch gestört und verlangt deshalb von diesen, das Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Stunden zu unterlassen.
  2. Das AG Rathenow weist die Klage ab, das Landgericht Potsdam K's dagegen gerichtete Berufung zurück. Amts- und Landgericht meinen, ein Rauchverbot sei mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar. B1 und B2 seien daher frei, wann sie und wieviel sie auf dem zur gemieteten Wohnung gehörenden Balkon rauchten.
  3. Dagegen richtet sich K's Revision.
 

Die Entscheidung

  1. Mit Erfolg! Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Potsdam auf und weist die Sache zurück. Es seien noch keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob der Rauch auf K's Balkon als "störend" wahrnehmbar sei oder – wenn das zu verneinen sein sollte – ob vom Tabakrauch gesundheitliche Gefahren ausgingen.
  2. Einem Mieter stehe gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch Lärm, Gerüche, Ruß oder Tabakrauch störe, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Das gelte auch für das Verhältnis von Mietern untereinander. Der Abwehranspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zu seinem Vermieter grundsätzlich zum v...

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