Nach § 802c Abs. 1 S. 1 ist der Schuldner verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Antrag des Gläubigers und auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu geben. Zu den wesentlichen Vermögenswerten gehören oft auch hochwertige Mobilfunkgeräte in Form von Handys oder Tabletts. Da die Mobilfunkverträge nicht selten eine jährliche oder zweijährliche Erneuerung vorsehen, kann ihnen ein nicht unerheblicher Wert zukommen.

 

Hinweis

So manches Mal ist eine Vermögensauskunft des Schuldners allerdings nicht einmal erforderlich. Rechtsdienstleister erhalten immer wieder Nachrichten von Schuldnern, bei denen vermerkt ist "gesendet von meinem iPhone 8".

Unterschiedliche Praxis bei der Frage nach dem Handy

Die Praxis zeigt, dass die Gerichtsvollzieher mit der Zusatzfrage des Gläubigers an den Schuldner, ob er über ein Mobilfunkgerät verfüge, wie alt es ist und welchen ursprünglichen Kaufpreis es hatte bzw. – soweit es im Rahmen eines subventionierten Pauschalvertrages erworben wurde – um welches konkrete Mobilfunkgerät es sich handelt, sehr unterschiedlich umgehen. Teilweise werden die Fragen gestellt, teilweise werden sie abgelehnt.

 

Hinweis

Neben dem Wert des Mobilfunkgerätes verkennen Gläubiger nicht, dass es sich wie beim Pkw und dem Konto um ein sehr sensibles Zugriffsobjekt handelt, weil die Pfändung tief in den Alltag des Schuldners eingreift. Insoweit ist schon die Frage nach dem Handy durchaus geeignet, einen gewissen Vollstreckungsdruck aufzubauen, der die Chancen auf eine gütliche Einigung erhöht, weil der Schuldner sich nun kooperativ verhält.

Frage ist im Vermögensverzeichnis nicht vorgesehen …

Zunächst ist festzustellen, dass die Frage nach einem Mobilfunkgerät in den einheitlichen Vordrucken für das Vermögensverzeichnis nur am Rande und nur in der Sonderform des Smartphones bei der Frage nach wertvollen Gebrauchsgegenständen gestellt wird (Frage 6). Dort wird auch das iPad (!), nicht aber die sonstigen Tabletts genannt.

 

Hinweis

Das eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, die Frage nach dem Handy zu "übersehen", dieses nicht als "wertvollen" Gebrauchsgegenstand anzusehen oder aber von einem Pfändungsschutz auszugehen. Der Gläubiger ist deshalb gut beraten, mit der Übersendung des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft den Gerichtsvollzieher zu bitten, ausdrücklich nach dem Handy zu fragen und die Frage auch zu protokollieren (§ 86 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 GVGA).

VV ist nicht abschließend …

Frage 6 schließt eine entsprechende Zusatzfrage nicht aus. Ein Vermögensverzeichnis soll möglichst umfassend und erschöpfend Auskunft über alle Vermögenswerte des Schuldners geben. Das Vermögensverzeichnis soll dem Gläubiger Möglichkeiten des Zugriffs auf diese Vermögenswerte schaffen. Deshalb muss die Auskunft so beschaffen sein, dass der Gläubiger alle Informationen erhält, die notwendig sind, um unmittelbare Vollstreckungs anträge zu stellen. Die hierzu üblicherweise verwendeten Formulare stellen dabei nur eine Hilfe für den Schuldner dar. Sie enthalten keine abschließende Regelung, welche Angaben zum Vermögen zu machen sind (Behr, Rpfleger 1988, 1; ders., JurBüro 1996, 289; ders., JurBüro 1996, 401 und 457 mit einer Rechtsprechungsübersicht bis 1995; David, MDR 2000, 195; LG Verden JurBüro 2010, 552; LG Aurich JurBüro 2010, 108 f.; LG Münster FoVo 2010, 38 f.; LG Essen JurBüro 2008, 666 f.; LG Koblenz DGVZ 2006, 59; LG Münster DGVZ 2000, 90; LG Cottbus JurBüro 2000, 326, 327; LG Bonn JurBüro 2000, 101; LG Darmstadt JurBüro 2000, 101; LG Passau JurBüro 1996, 329; a.A. soweit ersichtlich nur das LG Augsburg DGVZ 1993, 136 = Rpfleger 1993, 454 = JurBüro 1993, 751. Stöber, Rpfleger 1994, 321, 322, hält den amtlichen Vordruck allerdings für bestimmte Fälle sogar für zu überladen). Hierfür ist allein § 802c ZPO maßgeblich, der ohne Abstriche mit der Reform der Sachaufklärung die Regelung aus § 807 ZPO a.F. übernommen hat.

 

Hinweis

Auf die ausführlich zitierte Rechtsprechung und Literatur muss mancher Gerichtsvollzieher immer wieder einmal hingewiesen werden. Sie zeigt nämlich, dass vom Gläubiger gestellte Fragen nicht hinter den Fragen des Vermögensverzeichnisses – die weit häufiger mit der Lebenswirklichkeit des Schuldners und der Vollstreckungswirklichkeit nichts zu tun haben – zurückstehen müssen.

… und der Gläubiger darf ergänzend fragen!

Es liegt am Gläubiger, über den amtlichen Vordruck hinausgehende und diesen ergänzende Fragen zu stellen (§ 138 Abs. 1 S. 4 und 5 GVGA). Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, die im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses enthalten sind, hängt allerdings davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die konkrete Schuldnersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem konkreten Lebenssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen (BGH MDR 2012, 606 – Rn 18 – zitiert nach juris). Im Hinblick auf § 802c ZPO dürf...

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