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FoVo 12/2017, Wann tritt nach der geplatzten Lastschrift ... / II. Grundlagen für die Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten

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Optisches Missverhältnis ist irrelevant

Da der Aufwand für den Rechtsdienstleister regelmäßig unabhängig von der Höhe der Hauptforderung zu bestimmen ist, sagt das optische Missverhältnis zwischen der Hauptforderung und den Rechtsverfolgungskosten nichts über die Berechtigung einer Erstattungsforderung aus. Die Streitwertbereiche sind durch den Gesetzgeber bestimmt. Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat er den ersten Streitwertbereich von 0 bis 300 EUR sogar noch auf 0 bis 500 EUR ausgeweitet und nicht weiter untergliedert. Kraft Gesetzes ist der Gläubiger nicht verpflichtet, von sich aus den Streitwertsektor weiter zu unterteilen. Auch die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB kann das nicht begründen. Zu den Kriterien des § 14 RVG zur Bestimmung der angemessenen Geschäftsgebühr innerhalb des Rahmens von 0,5 bis 2,5 gehört die Höhe der Forderung nicht.

 

Hinweis

Es ist auch nicht zu sehen, warum ein Schuldner einer Forderung von 29,90 EUR günstiger gestellt sein soll als ein Schuldner einer Forderung von 299,00 EUR. In beiden Fällen erfüllt der jeweilige Schuldner eine fällige und berechtigte Forderung nicht. Dem Schuldner einer Kleinforderung ist sogar noch stärker vorzuwerfen, dass diese leichter zu erfüllen ist als eine höhere Forderung.

Das System des Gesetzgebers ist wohl erwogen und sollte wegen einer vermeintlichen Einzelfallgerechtigkeit, die aber zu einer Ungerechtigkeit gegenüber dem Gläubiger und dem Rechtsdienstleister führt, nicht aufgegeben werden.

Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten nach § 823 BGB

Die geschilderte Fallsituation wirft also die Frage auf, ob die bei der Einziehung einer Forderung aus einer nicht eingelösten Lastschrift entstehenden Rechtsverfolgungskosten auch erstattungsfähig sind.

 

Hinweis

Der Rechtsdienstleister hat le...

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