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FoVo 12/2013, Der Verrechnungsantrag nach § 850e Abs. 4 ZPO

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Privilegierter Pfändungsbereich wird nicht immer genutzt

Nicht selten ist festzustellen, dass der Unterhaltsgläubiger von seiner Privilegierung nach § 850d ZPO (hierzu FoVo 2013, 221) keinen Gebrauch macht, weil ihm die Pfändung unter Berücksichtigung des Pfändungsschutzes nach § 850c ZPO hinreichende Befriedigung verschafft. Hierdurch blockiert er allerdings die nach der Tabelle zu § 850c pfändbaren Beträge für Gläubiger, die das Arbeitseinkommen ebenfalls, jedoch zeitlich nachfolgend gepfändet haben. Damit eröffnet sich auch eine Möglichkeit für eine "Zusammenarbeit" des Schuldners mit dem – ihm meist familiär verbundenen – Unterhaltsgläubiger. Dem will § 850e Abs. 4 ZPO vorbeugen.

 

Hinweis

Die notwendigen Informationen erhält der nachpfändende Gläubiger durch die Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO. Ergänzend kann er entweder beim Schuldner weitere Informationen erhalten, § 836 Abs. 3 ZPO, oder nach § 299 ZPO auch Einsicht in die Vollstreckungsakten nehmen.

Nachrangiger Gläubiger muss reagieren

Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfange unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen.

 

Beispiel

Der Schuldner verfügt über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.580 EUR. Sein notwendiger Unterhalt ist mit 780 EUR zu bestimmen. Der Unterhaltsgläubiger G1 hatte einen Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 500 EUR und hat das Arbeitseinkommen des S ohne Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 850d ZPO gepfändet. Der später pfändende G2 hat eine Forderung aus einem Kaufvertrag in Höhe von 12.000 EUR. Nach der Tabelle zu § 850c ZPO ist e...

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