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FoVo 11/2016, Richtiger Nachweis eines erhöhten Pfändung ... / 2 II. Die Entscheidung

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AG stellt unpfändbare Beträge "pauschal" frei

Die auf dem betroffenen P-Konto eingehenden Lohneinkünfte des Schuldners werden von der bestehenden Kontopfändung insoweit freigegeben, als es sich hierbei um bereits durch den Arbeitgeber festgestellte pfandfreie Einkünfte gemäß § 850 ff. ZPO handelt.

Vorlage der Lohnabrechnung genügt

Der Schuldner hat zu diesem Zweck allmonatlich seiner Bank den aktuellen Pfandfreibetrag und den Fortbestand der Lohnpfändung durch Vorlage der aktuellen Lohnbescheinigung seines Arbeitgebers nachzuweisen.

Lohnberechnung des Arbeitgebers soll maßgeblich sein

Laut der vorgelegten Lohnbescheinigung besteht beim Arbeitgeber des Schuldners bereits eine Lohnpfändung, sodass nur die gemäß § 850 ff. ZPO bereits als pfandfrei festgestellten Lohnanteile dem P-Konto gutgeschrieben werden. Die Höhe dieser Beträge wechselt jeden Monat, sodass theoretisch jeden Monat eine neue P-Konten-Bescheinigung auszustellen wäre.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Beschl. v. 10.11.2011 (VII ZB 64/10) festgestellt, dass es weder dem Schuldner noch dem Vollstreckungsgericht zuzumuten ist, jeden Monat einen neuen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO zu stellen bzw. zu erlassen. Es genügt vielmehr für die Freigabe eines Betrages, der über den sockelfreien Grundbetrag hinausgeht, hinsichtlich der Freibeträge die Bezugnahme auf die durch den Arbeitgeber bereits festgestellten Freibeträge. Die Identität der pfandfrei festgestellten Lohnbeträge mit dem Lohn-Gutschriftsbetrag auf dem Kontoauszug ist durch das Bankinstitut unproblematisch festzustellen. Eine nochmalige Betragsbenennung seitens des Gerichtes ist damit nicht erforderlich.

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