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FoVo 07/2015, Wenn die Ehegatten sich ein Konto teilen …

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I. Das Problem

Pfändung beim Oder-Konto

Nach den mir vorliegenden Informationen haben der Schuldner und seine Ehefrau, gegen die der Gläubiger über keinen Vollstreckungstitel verfügt, ein gemeinsames Konto. Kann ich trotzdem auf dieses Konto zugreifen? Welche Beträge muss mir das Kreditinstitut als Drittschuldner auszahlen? Sofern mir das Kreditinstitut das gesamte Guthaben auszahlt: Muss ich dann dem anderen Ehegatten die Hälfte auf Verlangen zurückzahlen? Und zu guter Letzt interessiert mich auch noch, wie es sich verhält, wenn die Ehegatten ein gemeinsames P-Konto haben.

II. Die Lösung

Ein Titel reicht aus!

Soll ein "Oder-Konto" gepfändet werden, so reicht grundsätzlich ein Vollstreckungstitel gegen einen der Ehegatten aus, um die Pfändung ausbringen zu können. Allerdings hindert die Pfändung den anderen Ehegatten und Kontoinhaber grundsätzlich nicht, über das Guthaben zu verfügen (BGH NJW 1985, 2698). Die Ehegatten sind insoweit Gesamtgläubiger und gemäß § 428 BGB berechtigt, jeder für sich die gesamte Leistung von der Bank zu fordern, während diese die Leistung nur einmal bewirken muss. Hieraus ergibt sich, dass jeder einzelne Kontoinhaber hinsichtlich der ganzen Leistung selbstständig forderungsberechtigt und sein Forderungsrecht vom Recht des anderen Gläubigers unabhängig ist.

 

Hinweis

Das wirkt sich vor allem bei der Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO), der Vorpfändung (§ 845 ZPO) oder dem Arrest (§ 930 ZPO) aus. Hier besteht faktisch keine Sicherung, weil der andere Ehegatte in der Sicherungsphase seinerseits das gesamte Guthaben abheben kann, ohne durch die Pfändung beschränkt zu sein (OLG Dresden WM 2001, 1148; Musielak-Becker, ZPO, § 850k Rn 12; a.A.OLG Stuttgart InVo 1999, 150).

Welcher Anspruch ist von der Pfändung umfasst?

Bei einem gemeinschaftlichen Oder-Konto der Eheleute kann jeder der ...

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  Leitsatz (amtlich) Der Mitinhaber eines sog. „Oder-Kontos” kann ggü. dem vollstreckenden Gläubiger des anderen Kontomitinhabers im Vollstreckungsverfahren nicht einwenden, das Guthaben stehe ihm im Innenverhältnis alleine zu.  Normenkette ZPO § ...

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