Bei der – in § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich erwähnten – Arbeitgeberbescheinigung begnügen sich Beteiligte und Gerichte im Regelfall mit der Vorlage der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (früher: Lohnsteuerkarte). In vielen Fällen sind die dortigen Angaben für die Feststellung des Jahreseinkommens ausreichend, weil die Karte

bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erstellen ist,
die meisten der erforderlichen Angaben enthält (Bruttoverdienst, steuerliche Abzüge, Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- und Winterausfallgeld, Fahrtkostenanteil des Arbeitgebers, steuerfrei gezahlte Verpflegungszuschüsse, Sozialversicherungsabgaben [§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 10-13 EStG]).

Nicht enthalten sind Arbeitslosen- und Krankengeld, ebenso wenig steuerfreie Leistungen (z.B. Spesen, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge). Im Einzelfall sind diese Belege deshalb zusätzlich vorzulegen.[43]

Die Vorlage des Arbeitsvertrags kann dann zusätzlich verlangt werden, wenn sich aus der Arbeitgeberbescheinigung die tatsächliche Höhe der Gesamteinkünfte nicht hinreichend ergibt,[44] z.B. bei einer Tätigkeit im Ausland unter Einschluss von Aufwands- oder anderen Entschädigungen.[45]

Einkommenssteuerbescheide und -erklärungen können dann verlangt werden, wenn sich aus den sonstigen Einkommensnachweisen kein vollständiger Überblick über das unterhaltsrelevante Einkommen ergibt. Der Steuerbescheid ist regelmäßig erforderlich, um die im Vorjahr geflossene Steuererstattung (häufig als Gegenposition zum Abzug für berufsbedingte Fahrtkosten) zu ermitteln. Allein aufgrund der Tatsache, dass z.B. ein Beamter keine Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, kann die Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids nicht abgelehnt werden, weil gelegentlich besondere Kosten steuerlich abgesetzt werden können und dies zu einer Steuererstattung führt.[46] Im Übrigen ergibt sich oft erst aus einer Zusammenschau von Steuerbescheid mit zugehöriger Steuererklärung, welche Einkommensteile steuerrechtlich unberücksichtigt geblieben sind und inwieweit steuerrechtlich Abzüge anerkannt wurden, die unterhaltsrechtlich nicht abgezogen werden können.[47]

[43] OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1056; Dose, in: Wendl/Dose, § 1, Rn 1179.
[44] BGH FamRZ 1994, 28; OLG München FamRZ 1993, 202.
[45] Dose, in: Wendl/Dose, § 1, Rn 1186, 1178 f.
[46] Dose, in: Wendl/Dose, § 1, Rn 1180 gegen OLG Dresden FamRZ 2005, 1195.
[47] BGH FamRZ 2008, 1739; 1998, 357.

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