Die gleichgeschlechtliche Ehe ist eine Ehe wie auch die von Mann und Frau. Das heißt, dass alle die Ehe betreffenden Regelungen auch für sie gelten, von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) über den Familienunterhalt (§ 1360 BGB) bis zum Ehegattensplitting, der Krankenversicherung und der Hinterbliebenenversorgung. Die gleichgeschlechtliche Ehe kann geschieden werden, was die bekannten Folgewirkungen über die Wohnungszuweisung, den nachehelichen Unterhalt, den Zugewinn- oder Versorgungsausgleich nach sich zieht. Anders als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können Eheleute nach § 1740 Abs. 2 BGB Kinder gemeinsam adoptieren.

Unterstellt, zwei Frauen leben in einer gleichgeschlechtlichen Ehe und eine von ihnen ist – auf welchem Weg auch immer – schwanger. Sie trägt das Kind während der bestehenden Ehe aus. Wäre sie mit einem Mann verheiratet, wäre dieser gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Vater dieses Kindes. Was aber ist mit der anderen Frau? Mutter ist sie nicht, weil Mutter nach § 1591 BGB die Frau ist, die das Kind geboren hat. Aber ist sie Vater? Wohl kaum. Oder ist § 1592 Nr. 1 BGB dahingehend auszulegen, dass die Ehefrau der Mutter jetzt als Vater gilt?

Ist sie aber weder Vater noch Mutter, so stellt sich die Frage, ob die Ehefrau mit dem Kind verwandt ist. Verwandt sind nach § 1589 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt. Unabhängig von der genetischen Abstammung schaffen die §§ 1591 ff. BGB gerade Regelungen über die Vater- und Mutterschaft. Ist aber die Ehefrau der Mutter nicht der Vater, so dürfte auch kein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Kind bestehen mit der Folge, dass die mit der Mutter verheiratete Frau dem Kind nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, da § 1601 BGB die Unterhaltspflicht nur für Verwandte in gerader Linie kennt. Ändern lässt sich das nur durch die Adoption des Kindes durch die Ehefrau.

Ziemlich sicher werden sich im Laufe der Zeit Vorschriften zeigen, die nicht den neutralen Begriff des Ehegatten verwenden, sondern von Mann und Frau sprechen. Dies zu prüfen und das Gesetz auf Stimmigkeit zu überprüfen, hatte der Gesetzgeber sicher keine ausreichende Zeit zur Verfügung.

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