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FF 04/2013, Öffentliche Zustellung eines Scheidungsantrags

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FamFG § 121 Nr. 1 § 113 Abs. 1; ZPO § 185 Nr. 1 § 114

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrages nach § 185 Nr. 1 ZPO.

OLG Hamm, Beschl. v. 22.11.2012 – 2 WF 157/12 (AG Warburg)

1 Gründe:

[1] I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrag.

[2] Die Beteiligten, deutsche Staatsangehörige, schlossen am 5.12.1992 in L miteinander die Ehe. Der Antragsgegner ist aus der Ehewohnung ausgezogen und nach der Behauptung der Antragstellerin am 6.7.2011 verschwunden.

[3] Die Antragstellerin hat behauptet, vermutlich halte sich der Antragsgegner in Russland auf. Zu den Geburtstagen habe er die gemeinsamen Söhne angerufen; die entsprechende Vorwahl sei eine russische gewesen. Ihr sei es nicht gelungen, den Aufenthaltsort des Antragsgegners ausfindig zu machen. Sie habe – erfolglos – sowohl den Vater und die Schwester des Antragsgegners als auch zwei Nachbarn nach dem Aufenthaltsort gefragt. Ursprünglich hat sie behauptet, Freunde des Antragsgegners hätten auf Nachfrage behauptet, den Aufenthaltsort nicht zu kennen. Sodann hat sie behauptet, der Antragsgegner habe keine Freunde. Auch einen Arbeitgeber habe er nicht. Mithin sei der Scheidungsantrag öffentlich zuzustellen.

[4] Auf Nachfrage des Amtsgerichts hat das Einwohnermeldeamt der Stadt Z1 mitgeteilt, dass der Antragsgegner unter der bisherigen Anschrift gemeldet sei. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 21.6.2012 die Antragstellerin darauf verwiesen, dass die dargelegten bisherigen Bemühungen nicht genügten, um eine öffentliche Zustellung zu rechtfertigen.

[5] Das Amtsgericht hat mit Beschl. v. 6.8.2012 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und den Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung zurückgewiesen. Zur Begründun...

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