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OLG Zweibrücken Urteil vom 06.04.2001 - 2 UF 164/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt

 

Verfahrensgang

AG Kaiserslautern (Urteil vom 20.07.2000; Aktenzeichen 5 F 90/99)

AG Kaiserslautern (Urteil vom 28.06.1999)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 20. Juli 2000 geändert:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 28. Juni 1999 wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte darin zur Zahlung folgender monatlicher, monatlich im Voraus zahlbarer Unterhaltsrenten an die Klägerin verurteilt wurde:

  • für November 1998: 625,– DM,
  • für Dezember 1998: restliche 125,– DM,
  • für Januar bis März 1999: je restliche 104,– DM,
  • für April 1999: 604,– DM,
  • für Mai und Juni 1999: je restliche 104,– DM,
  • für Juli bis Dezember 1999: je 618,– DM,
  • ab Januar 2000: je 604,– DM.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte drei Viertel und die Klägerin ein Viertel zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,– DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die (weitere) Vollstreckung der Klägerin betreffend die Kosten des Rechtsstreits und den Unterhaltsrückstand bis April 2001 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,– DM, betreffend die laufenden Unterhaltszahlungen ab Mai 2001 durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird für die...

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