Leitsatz
Nicht miteinander verheiratete Eltern eines im November 2002 geborenen Sohnes stritten um die elterliche Sorge. Sie lebten voneinander getrennt. Der Sohn lebte im Haushalt seiner Mutter, der Vater war hiermit einverstanden.
Die Eltern hatten nach der Geburt des Kindes Sorgeerklärungen gemäß § 1626a BGB abgegeben. An der Wirksamkeit dieser Erklärungen bestand kein Zweifel.
Die Mutter begehrte die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Der Vater trat ihrem Antrag entgegen.
Das AG hob das gemeinsame Sorgerecht in den Teilbereichen Schulangelegenheiten sowie Pass- und Ausweisangelegenheiten auf und übertrug es auf die Mutter. In allen anderen Teilbereichen kam es zu dem Ergebnis, dass es dem Kindeswohl am besten entspreche, es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
Die Kindesmutter legte gegen den Beschluss Beschwerde, der Vater Anschlussbeschwerde ein. Die Rechtsmittel beider Eltern blieben ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es dem Kindeswohl am besten entspreche, das gemeinsame Sorgerecht nur in den Teilbereichen Schulangelegenheiten sowie Pass- und Ausweisangelegenheiten aufzuheben und auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Im Übrigen habe es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verbleiben.
Im Hinblick auf die anstehende Einschulung des Sohnes in nächster Zeit widerspreche es dem Kindeswohl, wenn sich die anstehenden Entscheidungen wegen der erheblichen räumlichen Distanz zwischen den Eltern zu Lasten des Kindes verzögern würden. Die Regelung der schulischen Angelegenheiten erfordere teilweise die Unterschrift aller sorgeberechtigten Elternteile. Das Fehlen der zweiten Unterschrift könne selbst bei der Möglichkeit einer kurzfristig...