Im Streitfall ist dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB dann stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, das gemeinsame Sorgerecht also ausscheidet.[1]

Das erkennende Gericht hat sodann eine Kindeswohlprüfung in zwei Stufen vorzunehmen.

Zunächst ist die Frage der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge klären und sodann die Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Ehegatten zu prüfen.[2]

[1] OLG Oldenburg, FAmRZ 2020, 926.
[2] OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 1726; OLG Celle, NZF am 2018, 528.

4.1.1 Muster: Sorgerechtsantrag

4.1.1.1 Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit Zustimmung des anderen Elternteils, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB

 

Muster: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit Zustimmung des anderen Elternteils, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB

An das Amtsgericht – Familiengericht –

Antrag nach § 1671 BGB

des Herrn Thomas Theodor Müller, wohnhaft in,

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz, in

gegen

Frau Marion Müller, geborene Meier, wohnhaft in ,

– Antragsgegnerin –

– Az. SO

Verfahrenswert: 1.500 EUR

Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird beantragt,

dem Antragsteller die elterliche Sorge für die am geborene Tochter und den am geborenen Sohn zu übertragen.

Begründung:

Die Beteiligten leben seit dem dauernd voneinander getrennt.

Die Antragsgegnerin hat bei ihrem Auszug aus der früheren Ehewohnung zunächst die beiden Kinder mitgenommen; die Beteiligten haben sich zwischenzeitlich aber darüber verständigt, dass die Kinder im Haushalt des Vaters aufwachsen sollen. Sie leben dementsprechend seit dem bei dem Antragsteller. Die Beteiligten haben sich darauf geeinigt, dass die elterliche Sorge alleine von dem Antragsteller ausgeübt werden soll, so dass die Antragsgegnerin dem Antrag zustimmen wird. Auch die über 14 Jahre alte Tochter stimmt dieser Regelung zu, so dass die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt sind.

(Unterschrift)

4.1.1.2 Anmerkungen zum Muster "Unstreitiger Sorgerechtsantrag"

  • Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 111 Nr. 2 i. V. m. § 151 Nr. 1 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 152 FamFG: Zuständig ist bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache, ansonsten das Gericht, in dessen Bezirk das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Für das isolierte Sorgerechtsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Ist allerdings Verbund mit der Ehesache eingetreten, besteht Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG. Ausgenommen hiervon ist allerdings der Antrag auf Abtrennung des Verfahrens von der Ehesache, § 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG.
  • Im Verbund mit der Ehesache ist es üblich, das Aktenzeichen der Ehesache mit einem Kürzel für Sorgerecht (SO) anzugeben. Die meisten Gerichte legen auch Wert darauf, dass in den Verbundanträgen die Beteiligtenbezeichnungen aus der Ehesache verwandt werden.
  • Für Anträge im Verbund mit der Ehesache erhöht sich nach § 44 Abs. 2 FamGKG der Verfahrenswert für die Ehesache um 20 %, höchstens um 3.000 EUR, auch wenn mehrere Kinder betroffen sind. Für isolierte Verfahren beträgt der Wert 3.000 EUR, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamFKG, mit der Möglichkeit der Abweichung nach oben oder nach unten aus Billigkeitsgründen, § 45 Abs. 3 FamGKG.
  • Nach § 114 Abs. 5 FamFG bedarf in Ehesachen der Verfahrensbevollmächtigte einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht, die sich auf die Folgesachen erstreckt; im isolierten Sorgerechtsverfahren besteht kein Anwaltszwang, so dass die allgemeinen Vorschriften der §§ 10, 11 FamFG gelten.

4.1.1.3 Streitiger Sorgerechtsantrag nach § 1671 Nr. 2 BGB

 

Muster: Streitiger Sorgerechtsantrag nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfsanträgen

An das Amtsgericht – Familiengericht –

Antrag nach § 1671 BGB

des Herrn Thomas Theodor Müller, wohnhaft in ,

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz, in

gegen

Frau Marion Müller, geborene Meier, wohnhaft in ,

– Antragsgegnerin –

– Az. SO –

Verfahrenswert: 1.500 EUR

Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird beantragt,

dem Antragsteller die elterliche Sorge für die am geborene Tochter und den am geborenen Sohn zu übertragen.

Hilfsweise:

dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das alleinige Entscheidungsrecht in allen Fragen der Schul- und Berufsausbildung und die Vermögenssorge bezogen auf das derzeit vorhandene Vermögen der Kinder, bestehend aus Spareinlagen bei der Bank, zu übertragen.

Begründung:

  1. Die Beteiligten leben seit dem Auszug der Antragsgegnerin mit den beiden Kindern aus der früheren Ehewohnung am dauernd getrennt. Die Antragsgegnerin wünscht, dass die Kinder auf Dauer in ihrem Haushalt bleiben, was der Antragsteller nicht akzeptieren kann. Er ist der Auffassung, dass die Kinder besser bei ihm aufgehoben sind und in seinen Haushalt zurückkehren sollten. Da zudem die Beteiligten sehr unterschiedliche Vorstellungen über Erziehungsziele haben und der Antragsteller fürchtet, die Antragsgegnerin werde die Kinder außer Landes bringen, ist er der Auffassung, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertr...

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