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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 15.04.2020 - 13 UF 162/17

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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 21. September 2017 abgeändert.

Die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder K... E..., geboren am ... August 2013, und J... E..., geboren am ... Dezember 2014, wird auf die Mutter allein übertragen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin 4/5 und der Antragsgegner 1/5 zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihre Söhne.

Die Eltern der beiden fünf- und sechsjährigen Jungen sind seit November 2014 getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht in Nauen zum Aktenzeichen 18 F 110/15 anhängig. Die Beschwerdeführerin ist japanische Staatsangehörige, der Beschwerdegegner ist deutscher Staatsangehöriger. Die Kinder haben die deutsche und die japanische Staatsangehörigkeit. Seit der Trennung leben die Kinder im Haushalt der Antragstellerin. Der Antragsgegner hatte - teilweise begleiteten - Umgang mit den Kindern. Zwischen den Eltern waren bzw. sind noch immer mehrere gerichtliche Verfahren anhängig, darunter auch ein nicht abgeschlossenes Umgangsverfahren. Die Antragstellerin hat das vorliegende Verfahren eingeleitet, weil sie mit den Kindern nach Japan umziehen wollte, wo sie ihre Familie, Freunde und bessere Erwerbsmöglichkeiten hätte. Zum 31. Mai 2017 ist die Antragstellerin ohne Wissen des Antragsgegners und gegen dessen Willen unter Mitnahme von beiden Kindern nach Japan ausgereist und dort zu ihren Eltern in deren Einfamilienhaus gezogen (Bl. 458). Nach ihrem Verschwinden aus dem von ihr mit den Kindern bis Mai 2018 bewohnten Haus in F... hat sie ihren und der Kinder Aufenthaltsort zunächst geheim gehalten. Erst...

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