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KG Berlin Beschluss vom 06.08.2009 - 13 UF 106/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen eines beabsichtigten Umzuges eines Elternteils mit den Kindern ins Ausland. Bedeutung des Kindeswillens. Verwertbarkeit eines familienpsychologischen Gutachtens

 

Leitsatz (amtlich)

  • Kriterien für die Übertragung des Aufenthaltesbestimmungsrechtes auf einen ins Ausland übersiedelnden Elternteil,
  • Bedeutung des Kindeswillens im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB,
  • Verwertbarkeit eines familienpsychologischen Gutachtens.
 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 19.09.2008; Aktenzeichen 155 F 1477/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 19.9.2008 - 155 F 1477/08 - geändert:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... wird der Mutter allein übertragen.

Die weitergehenden Anträge der Eltern werden zurückgewiesen.

Die Eltern tragen die Gerichtskosten erster Instanz je zur Hälfte. Das Beschwerdeverfahren bleibt gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Eltern der am 23.8.1999 geborenen ... wurden am 22.11.2001 geschieden. Aus Anlass der Scheidung trafen sie am 4.9.2001 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, nach der sie u.a. das elterliche Sorgerecht für ... weiterhin gemeinsam ausüben wollten, ... ihren Wohnsitz bei der Mutter haben solle und beide Eltern auf ihr Recht verzichteten, eine Sorgerechtsregelung gem. § 1671 BGB zu beantragen. Ferner vereinbarten sie einen "Mindestumgang" von Vater und Tochter an jedem zweiten Wochenende von Sonnabend früh bis Sonntagabend und zweimalige gemeinsame Urlaubsreisen im Jahr für...

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