(1) 1Stellen der Landesverwaltung, die ihre Akten elektronisch führen, sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen in elektronische Dokumente übertragen, soweit dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung und ordnungsgemäßer Aufbewahrung entspricht. 2Bei der Übertragung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente ist ein nach dem Stand der Technik geeignetes Dateiformat zu verwenden, durch das die Vollständigkeit, die Integrität, die Authentizität und die Lesbarkeit gewährleistet werden. 3Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

 

(2) Ein Papierdokument wird nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument nach Absatz 1 Satz 2 vernichtet oder zurückgegeben, soweit und solange eine Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich ist.

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