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Direkter Anspruch eines Eigentümers gegen einen Mieter, der ein Teileigentum eigentumsrechtlich zweckwidrig nutzt

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 15 WEG, § 1004 BGB, § 906 BGB

 

Kommentar

Zu einer nicht seltenen Konfliktsituation zwischen Wohnungseigentums- und Mietrecht ist nunmehr - wohl eine erste - landgerichtliche Entscheidung ergangen, die einem gestörten Eigentümer direkte Unterlassungsansprüche gegen den Mieter eines Miteigentümers zugesprochen hat.

Über Zwischenvermietung in einer im Bauherrenmodell konzipierten Eigentumswohnanlage wurde eine Teileigentumseinheit im Erdgeschoss - in Teilungserklärung und Aufteilungsplan als "Praxisräume" beschrieben - an einen Endmieter vermietet zum Zweck des Betriebs eines "Ballett- und Tanzstudios". Nach vermieterseits genehmigten Umbauarbeiten (Installation von Duschen usw.) fanden in den Räumen bis in die frühen Abendstunden Tanzveranstaltungen mit Musik statt, ebenso an Samstagen.

Der durch Lärm gestörte Miteigentümer der über dem Studio gelegenen Eigentumswohnung erwirkte vor dem Wohnungseigentumsgericht (AG München) einen rechtskräftigen Titel, der es dem Bauherren-Miteigentümer (und Zwischenvermieter) verbot, bei Meidung einer hohen Beugestrafe die Räumlichkeiten weiter als Ballettstudio zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Weiterhin wurde er verpflichtet, bestimmte bauliche Veränderungen wieder zu beseitigen und den alten Zustand herzustellen.

Später klagte der gestörte Eigentümer vor dem LG München I (ordentl. Zivilgericht) direkt gegen die Inhaberin des Ballettstudios (die Endmieterin) auf Nutzungsunterlassung. Die beklagte Endmieterin wurde durch Endurteil unter Androhung eines hohen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, verurteilt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten als Ballett- bzw. Tanzstudio zu unterlassen. In den Entscheidungsgründen bezog sich das Gericht auf die Zweckbestimmung der Räumlichkeiten in ...

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LG München I 10 O 118/87
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rechtskräftig  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohnungseigentumssache: Ansprüche eines Eigentümers gegen einen ein Teileigentum eigentumsrechtlich zweckwidrig nutzenden Mieter  Tenor I. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von DM 5,– bis ...

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