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LG München I Urteil vom 03.07.1987 - 10 O 118/87 (veröffentlicht am 03.07.1987)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Ansprüche eines Eigentümers gegen einen ein Teileigentum eigentumsrechtlich zweckwidrig nutzenden Mieter

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von DM 5,– bis DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Anwesens … xis-Teileigentumseinheit Nr. 17 lt. Aufteilungsplan der Eigentumswohnanlage) als Ballettstudio bzw. „Classic-Danz-Studio” zu unterlassen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.000,– vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung im 1. Obergeschoß des Anwesens … in M, welche von deren Tochter als Mieterin bewohnt wird. Die klägerische Wohnung liegt unmittelbar über den im Eigentum der Eheleute … befindlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Anwesens (Nr. 17 lt. Aufteilungsplan der Eigentumswohnanlage), welche die Beklagte angemietet hat und als Tanz- und Ballettstudio nutzt.

Die Erdgeschoßräumlichkeiten der Eigentümer … sind im Teilungserklärung und Aufteilungsplan der Eigentumswohnanlage ausdrücklich als „Praxisräume” zweckbestimmt und charakterisiert worden. Dennoch wurde vermieterseits ohne Zutun der restlichen Eigentümer – auch nicht der Kläger – eine Vermietung nicht als Praxis, sondern in Form eines Ballett- und Tanzstudios vorgenommen, welches von der Beklagten seit April 1986 betrieben wird.

Aufgrund dieser, außerhalb der im Rahmen der Eigentümergemeinschaft vereinbarten Zweckbestimmung liegenden Nutzung wurde auf Antrag der Kläger zum Wohnungseigentumsgericht vom 2.6.1986 den Eigentümern der streitgegenständlichen Erdgeschoßräume durch zw...

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