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Der abberufene Verwalter hat alle Unterlagen herauszugeben und Rechnung zu legen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG, § 28 Abs. 4 WEG, § 666 BGB, § 667 BGB, § 675 BGB, § 677 BGB, § 681 Satz 2 BGB

 

Kommentar

1. Der abberufene Verwalter einer Eigentumswohnanlage hat nach §§ 675, 667 BGBalle Verwaltungsunterlagen herauszugeben und nach §§ 675, 666 BGB, § 28 Abs. 4 WEGRechnung zu legen. Bei unwirksamer Verwalterbestellung (Scheinverwaltung) ergibt sich die Unterlagenherausgabepflicht aus §§ 677, 681 Satz 2, 667 BGB. Die Rechnungslegungspflicht betrifft auch einen abberufenen Verwalter und ebenso einen ohne wirksame Bestellung tätig gewesenen Verwalter (Scheinverwalter, vgl. § 681 Satz 2 BGB). Zur Abrechnung ist ein ausscheidender Verwalter nur verpflichtet, wenn diese im Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltervertrages bereits fällig war.

2. Unerheblich ist auch, ob ein Antragsgegner gerade im Besitz der erforderlichen Unterlagen ist, um Rechnung legen zu können. Ein augenblickliches Unvermögen steht einer endgültigen Unmöglichkeit nicht gleich. Ein Antragsgegner muß sich hier auch aller möglichen Erkenntnisquellen bedienen, um seiner Rechnungslegungspflicht nachkommen zu können; insbesondere hat er - soweit möglich - in die an anderer Stelle befindlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

3. Ein Unterlagenherausgabeanspruch entfällt auch nicht deshalb, weil Unterlagen von der Staatsanwaltschaft nicht an ihn, sondern an die Wohnungseigentümer herauszugeben sind. Gemäß Nr. 75 RiStBV sind beschlagnahmte Sachen grundsätzlich dem letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, hier also dem Antragsgegner (Verwalter). Es ist nicht Sache der Wohnungseigentumsgerichte zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall abweichend von diesem Grundsatz zu verfahren hat, so dass auch der Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände nach Rückerhalt durch die Staatsanwaltschaf...

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