Leitsatz

Die gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG erforderliche Bezeichnung des gemeinschaftlichen Grundstücks kann auch für Eintragungen im Grundbuch entweder durch Angabe der postalischen Anschrift oder der Grundbuchstelle des Stammgrundstücks oder der Wohnungseigentumsrechte erfolgen

 

Normenkette

§ 10 Abs. 6 Satz 4 WEG

 

Das Problem

  1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erwirkt unter der Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" und ihrer vollständigen postalischen Anschrift gegen einen Wohnungseigentümer 2 Versäumnisurteile und 2 Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Unter Vorlage der Titel beantragt sie beim Grundbuchamt die Eintragung einer Sicherungshypothek.
  2. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 führt das Grundbuchamt aus, die Zwangssicherungshypothek könne auf Grundlage der vorgelegten Vollstreckungstitel nicht eingetragen werden. Die einzutragende Gläubigerin könne nicht zweifelsfrei identifiziert werden. Zur Frage, wie das "gemeinschaftliche Grundstück" zu bezeichnen sei, finde sich im Gesetz keine Regelung. Im Grundbuchverfahren identifiziere sich ein Grundstück allerdings gemäß §§ 2 GBO, 6 Abs. 3a GBV. Hilfsweise könnte zwar auch die Bezeichnung der Gemeinschaft über die postalische Anschrift des gemeinschaftlichen Grundstücks genügen. Das könne jedoch nur dann der Fall sein, wenn zum einen die postalische Anschrift des gemeinschaftlichen Grundstücks im Grundbuch verzeichnet sei und diese zum anderen auch eine zweifelsfreie Zuordnung zulasse. Letzteres sei im Hinblick auf Gemeindefusionen und Änderungen von Straßennamen und Hausnummern problematisch. Die Vollstreckungstitel müssten daher vom Prozessgericht berichtigt werden. Dabei sei die Gläubigerin als "Wohnungseigentümergemeinschaft Gemarkung B., Flur ..., Flurstück .../6" zu bezeichnen.

    § 2 GBO (Grundbuchbezirke; Liegenschaftskataster; Abschreibung von Grundstücksteilen)

    (1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

    (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

    ...

    § 6 GBV (Bestandsverzeichnis)

    [...]

    (3a) Die Spalte 3 dient zur Bezeichnung der Grundstücke gemäß dem amtlichen Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Hier sind einzutragen:

    1. In Unterspalte a: die Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen vermessungstechnischen Bezirks, in dem das Grundstück liegt;
    2. in Unterspalte b: die vermessungstechnische Bezeichnung des Grundstücks innerhalb des in Nummer 1 genannten Bezirks nach den Buchstaben oder Nummern der Karte;
    3. in Unterspalte c und d: die Bezeichnung des Grundstücks nach den Artikeln oder Nummern der Steuerbücher (Grundsteuermutterrolle, Gebäudesteuerrolle oder Ähnliches), sofern solche Bezeichnungen vorhanden sind;
    4. in Unterspalte e: die Wirtschaftsart des Grundstücks und die Lage (Straße, Hausnummer oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung).

    [...]

  3. Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie ist der Auffassung, dass das Grundbuchamt ihre Bezeichnung im Vollstreckungstitel zu Unrecht rüge. Sie könne durch die Bezeichnung in den Titeln zweifelsfrei identifiziert werden. Einen Verstoß gegen die gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung liege nicht vor. Notwendig sei lediglich die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, wozu die postalische Anschrift genüge.
 

Entscheidung

  1. Die Beschwerde hat Erfolg. Das vom Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis bestehe nicht. Zwar führe das Grundbuchamt zutreffend aus, dass zur Eintragung einer "Wohnungseigentümergemeinschaft" eine ordnungsgemäße Bezeichnung gemäß §§ 10 Abs. 6 Satz 4, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG unabdingbar sei. Die Bezeichnung der "Wohnungseigentümergemeinschaft" sowohl in ihrem Eintragungsantrag als auch in den vorgelegten Vollstreckungstiteln genüge jedoch den Anforderungen der genannten Vorschriften.
  2. Danach müsse die "Gemeinschaft" die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Insoweit sei in der Literatur anerkannt, dass die gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG erforderliche Bezeichnung des gemeinschaftlichen Grundstücks entweder durch Angabe der postalischen Anschrift oder der Grundbuchstelle des Stammgrundstücks oder der Wohnungseigentumsrechte bezeichnet werden könne, was auch für Grundbucheintragungen gelte (Hinweis unter anderem auf Elzer, in Harz/Kääb/Riecke/Schmid, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Kap. 17 Rn. 143). Beide Varianten seien geeignet, im Interesse der Rechtssicherheit eine eindeutige Identifizierung im Sinne von § 15 GBV zu bieten (so auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/887 S. 62).
 

Kommentar

Anmerkung

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung und konnte nicht anders ausfallen.

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