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OLG Rostock Beschluss vom 20.08.2013 - 3 W 72/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchverfahren: Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft mittels ihrer postalischen Anschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss im Rechtsverkehr nicht grundbuchmäßig bezeichnet werden. Die Angabe ihrer Anschrift ist ausreichend.

 

Normenkette

WoEigG § 10 Abs. 6 S. 4, § 44 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Ribnitz-Damgarten

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des AG Ribnitz-Damgarten - Grundbuchamt - vom 13.5.2013 aufgehoben.

Das AG wird angewiesen, die beantragte Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 13.5.2013 bzw. im Nichtabhilfebeschluss vom 22.5.2013 geäußerten Gründen zu versagen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin erwirkte unter der im Rubrum genannten Bezeichnung gegen den eingetragenen Eigentümer zwei Versäumnisurteile und zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Unter Vorlage der Titel hat sie beim Grundbuchamt die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 13.5.2013 hat das AG ausgeführt, die Zwangssicherungshypothek könne auf Grundlage der vorgelegten Vollstreckungstitel nicht wie beantragt im Grundbuch eingetragen werden, da die einzutragende Gläubigerin mangels Bezeichnung nach § 10 Abs. 6 S. 4 WEG bzw. § 44 Abs. 1 S. 1 WEG nicht zweifelsfrei identifiziert werden könne. Die Vollstreckungstitel müssten daher vom Prozessgericht berichtigt werden. Dabei sei die Gläubigerin als "Wohnungseigentümergemeinschaft Gemarkung B., Flur 13, Flurstück 148/6" zu bezeichnen.

Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass das AG die vermeintlich unzureiche...

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