(1) 1Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Besoldung entsprechend § 7 Absatz 1. 2Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. 3Der Zuschlag beträgt 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden. 4Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals verringert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der nochmals verringerten Arbeitszeit.

 

(2) Wurden bereits vor dem 1. Januar 2021 Dienstbezüge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und ein Zuschlag nach § 8 Absatz 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung gewährt, werden diese Bezüge unverändert weitergewährt, solange dies für die oder den Berechtigten günstiger ist als die Anwendung des § 8 Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

[1] § 8 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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