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Beamtengesetz Sachsen-Anhalt [außer Kraft] / §§ 88 - 88a d) Reise- und Umzugskosten

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§ 88 Reise- und Umzugskosten

 

(1) 1Der Beamte und der Ehrenbeamte erhalten Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt nicht für die Regelungen des dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996. 2§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes ist in Dienststellen, bei denen wegen struktureller Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352) ein Stellenabbau erfolgen muss, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren der Versetzung nicht wirksam wird. 3Dies gilt jedoch nicht, wenn der oder die Bedienstete umziehen will. 4Abweichend von Satz 1 werden die notwendigen Fahrkosten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes nur in Höhe der Kosten der billigsten Karte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. 5Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 1 und § 11 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. 6Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- und Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. 7Für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung steht den Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleich.

 

(2) (aufgehoben)

 

(3) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums der Finanzen können

 

1.

Zuständigkeiten, die in den gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Behörden übertragen und eine in diesen Vorschriften vorgesehene Mitwirkung nächsthöherer Dienstbehörd...

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