Leitsatz

  • Errichtung einer entfernbaren Wäschespinne mit Führungsrohr im Boden im sondergenutzten Garten keine beseitigungspflichtige bauliche Veränderung

    Errichtung eines Gartenhäuschens mangels (auch konkludenter) Zustimmungen der restlichen Eigentümer grundsätzlich beseitigungspflichtig

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB, § 12 FGG

 

Kommentar

1. Eine nicht fest und dauerhaft installierte Wäschespinne, die nur bei Bedarf in ein im Boden eingelassenes Führungsrohr geschoben wird, ist keine nachteilige bauliche Veränderung in einem sondergenutzten Garten im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG (anders als die Verlegung einer bereits bestehenden, einbetonierten Wäschespinne bzw. eines Wäschetrockenplatzes, vgl. hierzu BayObLG, WE 94, 151). Im vorliegenden Fall ging es nicht um eine fest verankerte Wäschespinne im Sinne der vorgenannten Entscheidung des BayObLG. Auch das in den Boden eingelassene Rohr führt zu keiner optischen oder sonstigen Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer. Der vorliegende Fall ist nicht anders zu behandeln, wie etwa das Aufstellen eines beweglichen Wäscheständers. Die Gartennutzung erfasst auch das Recht, über eine solche Wäschespinne Wäsche an der freien Luft zu trocknen, liegt also im Rahmen des nach § 15 Abs. 3 WEG Zulässigen und begründet keine über § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Nachteile.

2. Bei einem aufgestellten Gartenhaus handelt es sich allerdings grundsätzlich um eine (nachteilige) bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG (h.M.). Allerdings können hier auch formlose, ggf. sogar konkludente Zustimmungen einem Beseitigungsanspruch entgegenstehen. Das LG hätte die Reichweite behaupteter konkludenter Zustimmungen feststellen müssen ( § 12 FGG), ebenso die Frage, ob etwaige abweichende Ausführungsweise oder spätere Änderung des Gartenhäuschens von erteilten Zustimmungen noch oder nicht mehr gedeckt waren. Vielleicht sei auch bereits von einer "allgemein" erteilten Genehmigung auszugehen. Selbst ohne wirksame Zustimmungen könnte ein Beseitigungsanspruch im vorliegenden Fall gleichwohl ausscheiden, sofern das Gartenhaus nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigend sein sollte; dabei werde es auch von Bedeutung sein, inwieweit das Häuschen eine Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage bewirke. Hierbei komme es auf objektiv nachteilige Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage an (vgl. nunmehr Senat im Beschluss vom 21. 9. 1999, NZM 6/2000, 294 LS).

Zum Zwecke weiterer Feststellungen insoweit musste der Streit an das LG zurückverwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.12.1999, 3 W 198/99, NZM 6/2000, 293)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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