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Auswechslung von Teppichboden gegen Laminat und Fliesen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Duldungspflichten hinsichtlich Luft- und Trittschall nach DIN 4109
  2. Der einzuhaltende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten
  3. Bei Veränderung des vorhandenen Bodenbelags durch einen Wohnungseigentümer ist nicht auf die z. Zt. der Durchführung der Maßnahme geltende Ausgabe der DIN 4109 abzustellen
  4. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes
 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Eine neue Wohnungsmieterin der beklagten Eigentümerin hatte den von der Vormieterin verlegten Teppichboden im Wohnzimmer durch Laminat und im Flur durch Fliesen ersetzt; der neue Belag wurde jeweils auf einer Schallschutzmatte auf dem ursprünglich vorhandenen Parkettfußboden verlegt. Die klagende Miteigentümerin berief sich auf unzumutbare Lärmbelästigungen in ihrer Wohnung seit Entfernung des Teppichbodens sowie verschlechterten Tritt- und Luftschall. Sie forderte von der Beklagten verbesserte Trittschalldämmung und weitere nähere bezeichnete Maßnahmen. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

    Das sachverständig beratene Berufungsgericht verneinte den Anspruch der Klägerseite auf Verbesserung des Trittschallschutzes, da sich die akustischen Beeinträchtigungen im Bereich der DIN 4109/Ausgabe 1962 bewegten. Das Haus wurde hier 1966 errichtet. Der Austausch der Bodenbeläge habe zudem zu einer wesentlichen Verbesserung der Trittschalldämmung im Vergleich zum Zustand bei Errichtung des Gebäudes geführt.

  2. Maßstab der Schallschutzverpflichtungen unter Eigentümern ist § 14 Nr. 1 WEG, auch wenn es um einen im Sondereigentum stehenden Oberbodenbelag geht (h.M.). Dabei hat ein Eigentümer auch für die Einhaltung der Pflichten du...

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Leitsatz (amtlich) a) Der DIN 4109 kommt ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben. b) Der zu gewährende Schallschutz ...

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