Durch das 2. KostRModG[2] wurde die Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV neugefasst. Der Gesetzgeber war beim Übergang von der Vergleichsgebühr der BRAGO zur Einigungsgebühr des RVG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004[3] ursprünglich davon ausgegangen, dass die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei einer Zahlungsvereinbarung erwachsen kann.[4] Gleichwohl wurde in der Folgezeit partiell vertreten, dass eine Zahlungsvereinbarung lediglich die Unsicherheit über die Verwirklichung des Anspruchs des Gläubigers beseitigt.[5] Ratenzahlungsvergleiche in der Zwangsvollstreckung nach Rechtskraft des Titels sollten deshalb keine Einigungsgebühr entstehen lassen.[6]

Mit der Neufassung der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV hat der Gesetzgeber diese Unsicherheit beseitigt. Nunmehr entsteht eine Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den "die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung)". Damit ist jetzt Rechtssicherheit für die Fälle geschaffen, in welchen bei Abschluss der Zahlungsvereinbarung bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt.

[2] BGBl 2013, Teil I Nr. 42, S. 2586.
[3] BGBl I S. 718, 788.
[4] Begründung zu Nr. 3310 VV, BT-Drucks 15/1971 S. 215.
[5] So z.B. LG Tübingen DGVZ 2006, 61; LG Koblenz DGVZ 2006, 61; LG Bonn DGVZ 2006, 29; OLG Hamm RVGreport 2005, 224; AG Neu-Ulm DGVZ 2005, 47; AG Lörrach DGVZ 2005, 175; Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 1000 VV Rn 27; Hansens, in: Anm. zu AG Stuttgart RVGreport 2005, 224, 225; Kessel, DGVZ 2004, 179, 180.
[6] Hansens, RVGreport 2004, 115; Volpert, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 18 Rn 45.

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